Die Oberaufsichtskommission BV hat die mit einiger Spannung erwartete Weisung zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten publiziert. Im einzelnen behandelt werden die Themen Kostentransparenz, TER-Kostenquote und –kennzahl, Ausweis in der Jahresrechnung und Verantwortlichkeiten. Bezüglich Jahresrechnung wurde in Punkt 5 festgelegt:

5.1 Betriebsrechnung
Auf Stufe Einrichtung (1. Ebene) sind die Kosten von kostentransparenten Vermögensanlagen voll-ständig in der Betriebsrechnung als Vermögensverwaltungskosten auszuweisen. Dies umfasst die TER-, die TTC- und die SC-Kosten.

Zusätzlich sind die TER-Kosten von kostentransparenten Kollektivanlagen (2. und allenfalls 3. Ebene) gemäss Vorgaben dieser Weisungen zu berechnen und ebenfalls in der Betriebsrechnung als Vermögensverwaltungskosten auszuweisen. Die Erträge der jeweiligen Kategorien von Vermögensanlagen sind entsprechend zu erhöhen. Die Position „Nettoergebnis aus Vermögensanlage“ bleibt dadurch unverändert.

5.2 Anhang
Im Anhang der Jahresrechnung sind mindestens folgende Angaben offen zu legen:

  • Summe aller Kostenkennzahlen in CHF für Kollektivanlagen,
  • Total der in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten in Prozenten der kostentransparenten Vermögensanlagen,
  • Kostentransparenzquote.

Die OAK hält in ihrer Mitteilung zur Publikation fest: “Die Massnahmen können von den Pensionskassen mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden. In die Pflicht genommen werden hingegen die Produkteanbieter, indem ihre Produkte künftig als intransparent qualifiziert werden, falls sie die geforderten Kosteninformationen nicht liefern.”

  Weisung / NZZ /   Mitteilung OAK