Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Möglichkeiten der Kapitalabfindungen zu reduzieren und damit den Vorsorgezweck besser zu garantieren.
Begründung: In Artikel 37 Absatz 1 BVG wird der Bezug einer Rente als Regelfall definiert. In den folgenden Absätzen 2 – 4 werden Ausnahmen vorgesehen und ganze oder teilweise Kapitalabfindungen werden ermöglicht. Um den Vorsorgezweck für das Alter zu sichern müssen die Möglichkeiten für Kapitalabfindungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge eingeschränkt werden. Kapitalabfindungen bei Bagatellrenten sowie Kapitalabfindungen für Alterskapitalbestandteile von über 500 000 Franken sollen jedoch weiterhin möglich bleiben.