Die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) sind knapp, aber eindeutig: Pensionskassengelder müssen zwingend geteilt werden. Eheleute, die sich scheiden lassen, können nicht einfach frei bestimmen, ob sie das wollen. Das nennt sich Vorsorgeausgleich. Hälftig geteilt wird das Geld, das jeder Partner während der Ehe in der zweiten Säule (Pensionskasse) angespart hat, schreibt die unia-Zeitung “work”.
So weit das Gesetz. Die Realität sieht anders aus: Eine Studie der zwei Juristinnen Margareta Lauterburg und Katerina Baumann zeigt, dass in einem Drittel der Scheidungsfälle auf diese zwingende Teilung nach Artikel 122 ZGB verzichtet wird. Meist zum Nachteil der Frauen. So ist das vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Scheidungsgerichte akzeptieren jedoch viele Ausnahmen zulasten der geringer verdienenden Person, obwohl sie das nicht dürften. Um sich wehren zu können, müssen die Betroffenen genau informiert sein. Das fanden auch die Autorinnen der Studie: Sie haben deshalb eine Broschüre für Frauen in Scheidung geschrieben. Herausgegeben wurde sie von der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten. work hat aus dieser Broschüre ein paar nützliche Tipps herausgesucht.