treuhand-kammerMit dem Bundesgerichtsentscheid vom 8. August 2011 droht den patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen weiteres Ungemach. Die zusätzlichen Kosten durch die neue paritätische AHV -Beitragspflicht und der bürokratische Aufwand könnten vielen Fonds ihre Existenz kosten. Dringender Handlungsbedarf ist angezeigt, schreibt Yolanda Müller (Dufour Advokatur, Basel) im Treuhänder Nr. 4/2012.

Beim Fall von August vergangenen Jahres ging es um folgenden Sachverhalt: Ein patronaler Wohlfahrtsfonds leistete eine Zahlung an die Pensionskasse für die Verbesserung von Altersleistungen einer Kadermitarbeiterin, die vor der vorzeitigen Pensionierung stand. Zudem erbrachte er eine Kapitalleistung an einen bereits pensionierten Kadermitarbeiter. Es kam es zu einer AHV-Revision beim Arbeitgeber. Es erging eine Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse über 83’000 Franken zuzüglich Verzugszinsen. In einer Praxisänderung schützte das Bundesgericht entgegen einem früheren Entscheid die Verfügung der Ausgleichskasse. Die Grundsatzfrage war: Bilden solche Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)?

Müller stellt fest: “Diese mehrfache Kehrtwende des Bundesgerichts stösst in Lehre und Praxis auf Unverständnis. Sie bedeutet, dass Ermessensleistungen und Beiträge der patronalen Wohlfahrtsfonds (aber auch von Pensionskassen) beim Arbeitgeber grundsätzlich mit der (paritätischen) AHV-Beitragspflicht belegt werden. Dies ist inakzeptabel, da keine Rücksichtnahme auf die eigenständige Rechtspersönlichkeit, die Charakteristik der patronalen Wohlfahrtsfonds und auch auf ihre Leistungen erfolgt. Eine solche Praxis kann vom Arbeitgeber nicht goutiert werden, schon gar nicht in schlechteren wirtschaftlichen Zeiten. Ist der Arbeitgeber gar finanziell angeschlagen, so ist sie für ihn ausgeschlossen. Die Finanzierung von Sozialplänen und vorzeitigen Pensionierungen wird damit erschwert und teilweise verunmöglicht. Generell wird sich mancher patronale Wohlfahrtsfonds überlegen, ob er überhaupt seine sozialpolitischen Aufgaben weiterhin wahrnehmen kann. Fragen nach der eigenen Liquidation kommen auf.”

Sie schliesst mit der Bemerkung: “Ein unverzügliches Reagieren ist nötig, denn bei den AHV-Revisionen bei den Arbeitgebern wird auch rückwirkend auf fünf Jahre nach Leistungen von Wohlfahrtsfonds geforscht werden, um diese der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen. Es geht nunmehr darum, diese AHV-Keule abzuwenden und die angestammten, sozialpolitisch wichtigen Tätigkeiten der patronalen Wohlfahrtsfonds nicht zu verunmöglichen. Im Parlament wurde die Bedeutung von patronalen Wohlfahrtsfonds grundsätzlich erkannt. Nur mit den entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen können die patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen überleben. Die Zeit drängt.”

 Artikel Treuhänder / Entscheid BGer