bgerDas Bundesgericht hat einen Entscheid der Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) nicht geschützt und die Sache an diese zurückgewiesen, damit es nach erfolgten Ergänzungen über die Klage neu entscheide. In der Sache ging es um einen für das Patronato INCA tätigen Angestellten, der sich auf betrügerische Art und Weise die Freizügigkeitsleistungen einer Reihe von in der Schweiz tätigen italienischen Arbeitnehmern angeeignet hatte. Die involvierten Pensionskassen und FZ-Einrichtungen (laut Medienberichten Swiss Life, FZ-Stiftung UBS und die Auffangeinrichtung) haben bestritten, bei der Auszahlung nicht die ausreichende Sorgfalt angewendet zu haben. In einer gegen die Freizügigkeitsstiftung der UBS angestrengten Klage wurde diese Auffassung durch die Erstinstanz noch bestätigt, nun aber vom BGer verworfen. Das BGer hält in seinem Urteil fest, dass der Nachweis der richtigen Vertragserfüllung (hier die Erbringung der Austrittsleistung) der FZ-Einrichtung als Vertragschuldnerin obliegt, wobei diese in der Regel das Risiko einer Leistung an einen unberechtigten Dritten trägt. Als entscheidrelevant wird vom BGer jetzt bezeichnet, inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht waren. Allenfalls bedürfe es diesbezüglich eines Schriftgutachtens. Das Basler Gericht wird nun aufgefordert, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und neu zu entscheiden. Das bedeutet wohl, dass den Vorsorgenehmern die Austrittsleistung geschuldet ist, die Vorsorgeeinrichtungen mithin das Risiko der Doppelzahlung tragen – jedenfalls sofern sich der Verdacht erhärtet, dass die Unterschriften auf den Auszahlungsanträgen gefälscht waren.

 Entscheid BGer /  Meldung Vorsorgeforum 1/ Meldung Vorsorgeforum 2