Der K-Tipp befasst sich in seiner Ausgabe vom 8.2.2012 mit der Frage, ob auch Einkäufe in die Pensionskasse bei Scheidung geteilt werden. Der K-Tipp hält fest, es komme darauf an, woher das Geld stammt, mit dem der Einkauf finanziert wurde. Der Güterstand spielt keine Rolle. Das Scheidungsrecht sieht vor, dass die Pensionskassenguthaben der beiden Ehegatten, die sie während der Ehe angespart haben, bei der Scheidung je hälftig geteilt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für allfällige Einkäufe in die Pensionskasse. Ausnahme: Nicht geteilt werden jene Einkäufe oder Einkaufsanteile, die aus Mitteln finanziert wurden, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut des Ehegatten gehören würden.

Der K-Tipp rät: Macht ein Ehepartner einen Pensionskasseneinkauf aus dem Eigengut, lohnt es sich, diese Tatsache schriftlich festzuhalten. Zudem sollte der Ehepartner das Dokument unterzeichnen. Fehlt nämlich ein entsprechender Nachweis, wird auch dieses Guthaben geteilt.