Dieter Müller von Qualibroker behandelt in einem Zeitungsartikel einen Entscheid des Bundesgerichts, der die Risiken der Versicherten beim Eintritt in eine Kasse mit Unterdeckung drastisch vor Augen führt. Den Fall fasst er wie folgt zusammen: “Am Anfang des Rechtsfalls steht ein gewöhnlicher Stellenwechsel: Die vierzigjährige Frau X. verlässt die Kantonsverwaltung Schwyz und arbeitet ab dem 1. Juli 2009 bei einem Transportunternehmen. Am 31. Juli 2009 wird ihr angespartes Alterskapital von 100’528 Franken an die untergedeckte privatrechtliche Pensionskasse der Ascoop überwiesen. Der neue Arbeitgeber von Frau X. hat den Anschlussvertrag bei der Ascoop allerdings auf den 31. Dezember 2009 gekündigt. Das löst eine Teilliquidation seines Vorsorgewerks aus. Die Ascoop zahlt für Frau X. an die neue Vorsorgeeinrichtung des Transportunternehmens eine Austrittsleistung von 92’745 Franken. Nach einer Arbeitsdauer von nur fünf Monaten hat Frau X. somit wegen der Teilliquidation der Pensionskasse ihres neuen Arbeitgebers einige Tausender an ihrem langjährig angesparten Alterskapital eingebüsst.”
Dass die Frau keine Freude am Entscheid hatte, ist nachvollziehbar, doch selbst das Bundesgericht konnte ihr nicht weiterhelfen. Es stellt fest: Aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ist im Falle der Teilliquidation einer untergedeckten Pensionskasse stets die volle Austrittsleistung vom anteilsmässigen Abzug des Fehlbetrags betroffen und nicht nur das bei der fraglichen Pensionskasse angesparte Deckungskapital. Dementsprechend hat Frau X. nach nur fünf Monaten beim neuen Arbeitgeber zu Recht einen Teil ihres Vorsorgekapitals verloren.