Eingereichter Text: Artikel 89bis ZGB ist so zu reformieren, dass weniger Bestimmungen des BVG und BVV2 für die Wohlfahrtsfonds mit Ermessungsleistungen angewendet werden. Namentlich die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Unterlagen, die Interessenkonflikte, die Teil-/Gesamtliquidation, die Auflösung von Verträgen, die finanzielle Sicherheit, die Transparenz, die Rückstellungen, die Vermögensverwaltung (Art. 89bis Abs. 6 lit. 5, 8, 9, 10, 14, 15, 16 und 18 ZGB) und die anlässlich der Strukturreform erlassenen Bestimmungen über die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane, die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden, die Interessenkonflikte, sowie die finanzielle Sicherheit (Art. 89bis ZGB Abs. 6 lit. 7, 8 und 14 nZGB).

Begründung: Die parlamentarische Initiative will die Funktion der Wohlfahrtsfonds erhalten, damit diese weiterhin Not- und Härtefälle von einzelnen Arbeitnehmenden (aktuellen und ehemaligen) und von Hinterbliebenen lindern, rasche Sanierung der eigenen Pensionskasse ermöglichen und allenfalls notwendige Restrukturierungen abfedern können.

Dem Charakter und der Rechtsnatur von Wohlfahrtsfonds wurde leider in der Gesetzgebung viel zu wenig Beachtung geschenkt. In Artikel 89bis ZGB wurden unter der Definition "Personalfürsorgestiftungen" BVG- und BVV2-Bestimmungen implizit als anwendbar erklärt, obwohl deren Handhabung bei Wohlfahrtsfonds zu wenig durchdacht und noch viel weniger in der Praxis getestet wurde. In diesem Sinne wurde in den parlamentarischen Beratungen den Anliegen der Wohlfahrtsfonds kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Wohlfahrtsfonds sind richtigerweise dem Vorsorgezweck und damit der Kollektivität und der Gleichbehandlung verpflichtet. Sie unterstehen der staatlichen Aufsichtsbehörde. Sie sind aber keine Personalfürsorgeeinrichtung im engeren Sinne. Ein immer engeres gesetzliches Korsett hat nachweislich viele verantwortungsbewusste Stiftungsräte dazu bewogen, den Wohlfahrtsfonds ihrer Unternehmung zu liquidieren, weil sie der administrative Aufwand zu stark vergrössert hat, insbesondere wegen der Pflicht zur Einführung vieler Reglemente. Die Gelder können durch die hohen bürokratischen Kosten und Hürden zu wenig ihrem Zweck zugeführt werden. Wohlfahrtsfonds werden somit durch staatliche Rahmenbedingungen zusehends bei der Wahrnehmung ihrer sozialen und volkswirtschaftlichen Verantwortung behindert. Dies zum Bedauern auch von verschiedenen kantonalen Aufsichtsbehörden.

 Initiative Pelli