kgastDie Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen schreibt in einer Stellungnahme zu den definitiven Verordnungen zur Strukturreform: “Die KGAST hat mit Erleichterung festgestellt, dass viele von den Anlagestiftungen eingereichte Verbesserungsvorschläge in der ASV berücksichtigt wurden. Etliche viel zu weit gehenden Regulierungen sind weggefallen, praxisferne Regelungen wurden angepasst. Die ASV bewirkt, dass die neu zu bildende Oberaufsichtskommission die bisherige Praxis des BSV in grossen Teilen fortführen wird.

Wir begrüssen insbesondere die verbesserte, jedoch noch nicht optimale Regelung zur Diversifikation in den Anlagegruppen. Anderseits lehnen wir das Verbot, Beteiligungen oder Tochtergesellschaften im Anlagevermögen zu halten ab, was bisher eine bewährte Praxis bei Immobilien-Anlagestiftungen war. Diese Bestimmung greift in die organisatorische Freiheit der Anlagestiftungen ein, bewirkt nicht die vom BSV gewünschte Risikominimierung und entbehrt zudem einer Rechtsgrundlage.

Mit der ASV liegt nun ein Regelwerk vor, das zwar statuarische und organisatorische Änderungen von den Anlagestiftungen verlangt, jedoch für die meisten Mitglieder der KGAST keine unakzeptablen Vorschriften mehr enthält. Berücksichtigt man die neuen BVG-Regelungen für Anlagestiftungen auf Gesetzesstufe, die ebenfalls per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden, so sind die Ergebnisse der Strukturreform und die Auswirkungen auf die Anlagestiftungen für die KGAST zufriedenstellend.”