Eingereichter Text: Die BVG-Freizügigkeitskonten werden zu einem Zinssatz verzinst, dessen Höhe der freie Markt bestimmt. Dies wirft Fragen auf zur Tatsache, dass die Auffangeinrichtung einen Zinssatz anwendet, der meist unter demjenigen liegt, den andere Einrichtungen, die Gelder der beruflichen Vorsorge verwalten, anwenden. Deshalb frage ich den Bundesrat:

– Hält er es nicht auch für nützlich zu evaluieren, ob für die Verzinsung von Freizügigkeitskonten nicht ein Mindestzinssatz festgelegt und dazu die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden sollten?

– Will der Bundesrat darauf hinwirken, dass die Auffangeinrichtung einen Zinssatz anwendet, der demjenigen, den andere in diesem Bereich tätige Einrichtungen anwenden, besser entspricht, dies um so mehr, als sie eine öffentliche Einrichtung ist und eine ihr gesetzlich übertragene Aufgabe im Zusammenhang mit den Freizügigkeitskonten erfüllt. Wenn ja, was kann der Bundesrat tun, um dieses Ziel zu erreichen?

 Interpellation