imageRoland Sauter, Vorsitzender der Subkommission Pensionskassen der Treuhand-Kammer, schreibt im Treuhänder 1-2011 zur Strukturreform: “Die Verordnungsbestimmungen, insbesondere diejenigen der BVV 2, hätten weitgehende Auswirkungen auf alle Akteure der beruflichen Vorsorge, wenn sie unverändert die Vernehmlassung überstehen sollten. Die Aufgaben und die Verantwortung der Revisionsstelle würden ausgeweitet und deren Stellung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen würde übermässig viel Gewicht gegeben. Es ist zu wünschen, dass die Vernehmlassung zu einer Korrektur der Verordnungsbestimmungen führt.”

Im Detail geht Sauter u.a. auf den umstrittenen Art. 35 BVV2 ein, der von der Revisionsstelle die stichprobenweise Überprüfung der Vermögensverhältnisse des obersten Organs verlangt. Dazu Sauter: “Mit dieser Bestimmung werden der Revisionsstelle systemwidrige und heikle Prüfpflichten zugeordnet, indem der übergeordnete Grundsatz durchbrochen wird, wonach die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und zu bestätigen ist. Es darf nicht die Aufgabe der Revisionsstelle sein, die Selbstangaben einzelner Mitglieder des obersten Organs zu prüfen und zu diesem Zweck die Offenlegung der persönlichen persönlichen Vermögensverhältnisse zu verlangen, weil damit Aufgaben aus dem Bereich der Geschäftsführung übernommen werden. Falls das oberste Organ Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ihm zugestellten Selbstdeklarationen haben sollte, kann es selbstverständlich – und ohne gesetzliche Regelung – entsprechende Prüfaufträge an die Revisionsstelle vergeben.”

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