Die Finanzkommission des NR verlangt in einer Motion, dass das Reglement der PK SBB so abzuändern sei, dass sämtliche künftige Leistungsverbesserungen durch die Sozialpartner finanziert werden und explizit darauf verzichtet wird, weitere Ansprüche an den Bund zu stellen. In seiner Antwort empfiehlt der Bundesrat Ablehnung und hält fest:
– Das Vorsorgereglement der PK SBB wird nicht vom Bundesrat, sondern – wie bei allen Vorsorgeeinrichtungen – durch das paritätische Organ bzw. den Stiftungsrat erlassen. Der Bundesrat hat keine direkte Eingriffsmöglichkeit.
– Die Motion ist aus sachlichen Gründen nicht nötig: Für eine Bundeshilfe an eine Pensionskasse braucht es in jedem Fall eine formell-gesetzliche Grundlage. Im Falle der PK-SBB wird diese im SBB-Gesetz geschaffen. Sie ist deshalb auch nur auf die SBB anwendbar. Die Pensionskassen anderer Unternehmungen können daraus keine Rechtsansprüche ableiten.
– Mit der Notwendigkeit der Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für allfällige Leistungen des Bundes ist gleichzeitig auch die Einflussnahme bzw. Entscheidungsfreiheit des Parlamentes sichergestellt.