imageDie Treuhand-Kammer setzt sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit folgenden neun Punkten auseinander: Art. 35 BVV2: IKS, stichprobenweise Überprüfung der Interessenverbindungen und Vermögensvorteile, Aufgaben bei Unterdeckung; Art. 46 BVV2: Leistungsverbesserung und Wertschwankungsreserven; Art. 48 BVV2: dauerhafte Interessenkonflikte, Konkurrenzofferten, Offenlegung von Interessenbindungen; IV Inkraftsetzung: Einheitliche Inkraftsetzung auf 1.1.2012; Art. 10 ASV: Zwischenrevisionen.

Im Detail heisst es zum Thema Offenlegung (Art. 35 BVV2) u.a.: “Die Einsichtnahme in die privaten Vermögensverhältnisse muss als „Veruntreuungsprüfung" sehr aufwändig gestaltet werden, soll auch nur die geringste Aufdeckungschance bestehen. Gegenüber dem Zeitaufwand für eine „normale" (Rechtmässigkeits-)Prüfung muss bei den Kosten mit einem 10-fachen oder noch höheren Multiplikator gerechnet werden.”

“Verlangt der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine konkrete Massnahme (hier die Einsichtnahme in die privaten Vermögensverhältnisse), muss sie effizient und unverzichtbar sein und das Ziel (hier Loyalität herbeiführen) auch erreichen. Genau diese Zielführung ist der Massnahme aber abzusprechen. Dafür führt sie zu einer unerfüllbaren Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit, was letztlich der Vertrauensbildung in der beruflichen Vorsorge abträglich ist. Zu einfach ist die Verschleierung von beispielsweise Frontrunning. Die Verschleierung besteht darin, die missbräuchlichen Dispositionen in nicht bekannten Portfolios abzuwickeln.”

 Stellungnahme der Treuhand-Kammer