Seit dem 1. Januar 2011 wird die schweizerische Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen, die in Kapitalform an in Frankreich ansässige Empfänger ausbezahlt werden, nicht mehr zurückerstattet, orientiert Mercer auf ihrer schweizerischen Website.

Die Schweiz erhebt grundsätzlich eine Quellensteuer auf Leistungen, die von einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung an einen im Ausland wohnhaften Empfänger ausbezahlt werden.

Mit zahlreichen Staaten hat die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (Liste der Abkommen) abgeschlossen, welche diesen Grundsatz meistens aufheben und dem Wohnsitz-Staat das Recht geben, die Vorsorgeleistungen zu besteuern. Deshalb kann der Begünstigte die schweizerische Quellensteuer, die auf Kapitalleistungen erhoben wird, zurückfordern, nachdem er die Leistung in seinem Wohnland deklariert hat. Rentenleistungen unterstehen grundsätzlich nicht der Steuerpflicht (mit wenigen Ausnahmen).

In einigen Vertragsstaaten wird auf Kapitalleistungen, die von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen stammen, keine Steuer erhoben. Das führt dazu, dass gewisse Vorsorgeleistungen nirgendwo besteuert werden. Bis Ende 2010 traf dies auch auf Frankreich zu, mit dem die Schweiz am 9. September 1966 ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat (Abkommen vom 9. September 1966, Stand am 4. November 2010).

Gemäss den neuen Bestimmungen des französisch-schweizerischen Abkommens gilt ab 2011 das folgende System:

  • Keine Änderung in Bezug auf die Quellensteuer auf Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge, die an in Frankreich ansässige Empfänger ausbezahlt werden: Diese Leistungen bleiben weiterhin quellensteuerpflichtig.
  • Änderung in Bezug auf die Rückerstattung der Quellensteuer: Von nun an kann der Leistungsempfänger die schweizerische Quellensteuer nicht mehr zurückfordern, wenn Frankreich auf die entsprechende Leistung keine Steuern erhebt, was normalerweise der Fall ist.
  • In den Ausnahmefällen, in denen Frankreich die Kapitalleistung ganz oder teilweise besteuert, kann die entsprechende schweizerische Quellensteuer zurückgefordert werden, indem der Nachweis der Besteuerung in Frankreich erbracht wird.
  • Diese Bestimmungen gelten für alle Arten von Vorsorgeleistungen, die in Kapitalform ausbezahlt werden, namentlich für das Alterskapital, das Todesfallkapital, die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und den Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung.

Das Zusatzabkommen vom 27. August 2009 zum französisch-schweizerischen Abkommen trat am 4. November 2010 in Kraft. Die Änderung in Bezug auf die 2. Säule gilt für Leistungen, die nach dem 1. Januar 2011 ausbezahlt werden.

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