Bei Sozialleistungen von Arbeitgebern (Pensionskasseneinkäufe bei vorzeitiger Pensionierung) bestehen seit neuerer Zeit steuerliche Stolperfallen. Dies liegt darin begründet, dass Einkäufe des Arbeitgebers in die Pensionskasse des Arbeitnehmers gleich behandelt werden wie Einkäufe, die der letztere selber tätigt. Hinzu kommt, dass seit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_68/2009 feststeht, dass jeglicher Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach einem Pensionskasseneinkauf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit aufhebt. Konkret heisst das, dass der vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebrachte Pensionskasseneinkauf im Nachsteuerverfahren aufgerechnet und damit nachträglich zur (ordentlichen) Besteuerung gebracht wird.

Ein Beitrag der Autorinnen Franziska Bur Bürgin und Dr. Katharina Luethy im “Jusletter” zeigt auf, dass die aktuelle Praxis einiger Steuerbehörden, namentlich bei arbeitgeberseitigen Einkäufen im Hinblick auf vorzeitige Pensionierungen, zu weit geht. Die Autorinnen rufen insbesondere das Kreisschreiben EStV Nr. 1/2003 in Erinnerung und legen dar, dass mindestens bei vorzeitigen Pensionierungen Kapitalleistungen an den Arbeitnehmer durchaus der Vorsorge dienen können.

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