adminDer Bundesrat ermöglicht den Freizügigkeitsstiftungen der beruflichen Vorsorge, ihren Versicherten ab dem nächsten Jahr eine breitere Angebotspalette für die Vermögensanlage anzubieten. Diese Marktöffnung soll den Wettbewerb unter den Einrichtungen fördern, ohne dass die Sicherheit für die Anleger zusätzlich tangiert wird.

Die Freizügigkeitsstiftungen verwalten Vorsorgekapital von Versicherten der 2. Säule. Sie kommen insbesondere dann zum Zug, wenn jemand z.B. eine Stelle verlässt, ohne eine neue anzutreten und somit das gebundene Vorsorgekapital nicht an eine neue Pensionskasse überwiesen wird.

Mit der Verordnungsänderung, die der Bundesrat beschlossen hat, haben die Versicherten künftig mehr Auswahlmöglichkeiten, wie sie ihre Freizügigkeitsgelder anlegen möchten. Bisher waren zusätzlich zum Kontosparen nur schweizerische Kollektivanlagen (insbesondere Fonds) zugelassen. Neu dürfen die Freizügigkeitsgelder auch in ausländische Fonds investiert werden, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitionen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen zugelassen. Ebenso können die Stiftungen Vermögensverwaltungsaufträge an Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen erteilen. Diese unterstehen einer direkten und präventiven Aufsicht der FINMA.

 Mitteilung BSV