Die Interessengemeinschaft Pensionskasse behandelt in Ihrer Grenzgängerinformation Nr. 12 zwei Urteile (Mitarbeitergewinnbeteiligung und vorzeitiger Ruhestand) sowie Aktualitäten zum Thema Frühpensionierung und Doppelbesteuerungsabkommen. U.a. hält die IG mit Blick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem deutschen Fiskus fest: “Da die Gerichte dazu tendieren, Details rund um die Schweizer Pensionskassen sehr genau zu untersuchen und auch individuelle Vereinbarungen oder firmenspezifische Regelungen berücksichtigen, sollten Sie sämtliche Dokumente aufbewahren und dadurch in der Lage sein, allfällige Beweisführungen selbst anhand Ihrer Unterlagen zu übernehmen. Im Extremfall wird die Vorlage von Unterlagen für die gesamte (!) Beschäftigungszeit in der Schweiz gefordert. Arbeitgeber, Pensionskassen und Finanzbehörden sind nur eingeschränkt zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet, so dass Sie nicht darauf vertrauen können, hier eine vollständige Dokumentation Ihrer konkreten Situation und Entwicklung rund um Ihre Schweizer Pensionskasse zu erhalten.” Als Hilfe wird dabei auch auf den individuellen AHV-Kontoauszug verwiesen.

Grenzgängerinformation Nr. 12