Der Ständerat hat die Motion Stahl “Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und des Sicherheitsfonds” angenommen. Die SGK beantragt ohne Gegenstimme, die Motion anzunehmen, desgleichen der Bundesrat. In der Motion vom 3.10.08 heisst es: “Seit dem Inkrafttreten des 3. Pakets der BVG-Revision am 1. Januar 2006 können nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. Um die Wahl flexibler Anlagestrategien zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1e BVV 2) müssen die massgebenden Bestimmungen im Freizügigkeitsgesetz (Art. 15 Abs. 2 und 17 FZG) angepasst werden.