asipIn seiner Fachmitteilung Nr. 83 behandelt der ASIP das vielbeachtete Urteil des Bundesgerichts vom 12. März zu Kapitalbezügen nach Einkäufen gemäss Art. 79b BVG. Das BG hat dabei bekanntlich den kantonalen Entscheid geschützt und im betreffenden Fall eine Steuerumgehung konstatiert. Entsprechend sind nach Meinung des BG alle Einkäufe innerhalb dieser Frist missbräuchlich. Das Hin und Her erscheine nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes.

In der ASIP Fachmitteilung hält Hanspeter Konrad fest, dass der Entscheid weitreichende Folgen für BV und Versicherte hätte, sollte das Gericht an dieser Rechtsprechung festhalten. “Die Auslegung der Einkaufsbestimmungen wird weiterhin einseitig und primär steuerrechtlich motiviert vorgenommen und widerspricht der gesetzgeberischen Absicht, vorsorgerechtlich einheitliche Grundlagen zu schaffen. Zudem wären bei dieser Sachlage die Versicherten kaum mehr gewillt, Einkäufe vorzunehmen. Die Bestimmung würde ausser Kraft gesetzt. Kommt hinzu, dass die Steuerbehörden fälschlicherweise auch Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung und Barauszahlungen (gestützt auf Art. 5 FZG) als Kapitalbezüge von Vorsorgeleistungen qualifizieren und folglich der dreijährigen Sperrfrist unterwerfen.”

Konrad empfiehlt den Pensionskassen, die Versicherten auf die Sachlage aufmerksam zu machen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit bei den zuständigen Steuerbehörden selber abzuklären ist. Gleichzeitig stellt er aber auch fest: “Da das Urteil derart problematisch und einseitig steuerrechtlich motiviert ist, sehen wir – mindestens bis zu weiteren Entscheiden des Bundesgerichtes – keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht jederzeit seine Rechtsprechung korrigieren kann, ist eine Auslegung von Art. 79b Abs. 3 BVG gemäss Gesetzeswortlaut gerechtfertigt. Es kann nicht genug betont werden, dass ein Kapitalbezug nur im Umfang und nach Massgabe der aus Einkäufen während der Sperrfrist resultierenden Leistungserhöhung ausgeschlossen ist. Die Auffassung, wonach auch ein im Zeitpunkt des Einkaufs bereits vorhandenes Alterskapital unter die dreijährige Sperrfrist fällt, ist vorsorge-rechtlich nicht vertretbar.”

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