In der Grenzgängerinformation Nr. 13 wird von Erfreulichem berichtet. Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg kam aufgrund seiner Interpretation des Schweizer Rechts zu dem Ergebnis, dass eine Freizügigkeitsleistung einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung in Gestalt eines Vorbezugs oder einer Barauszahlung bzw. einer Kapitalabfindung anstelle einer Altersrente im Jahr 2005 nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen sei. Der BFH wird in den hängigen Revisionsverfahren die in diesem Zusammenhang sich stellenden Rechtsfragen zu entscheiden haben.

Die Interessengemeinschaft Pensionskasse meint: “Aus unserer Sicht haben diese Ansichten des Finanzgerichts zu einem ersten erfreulichen Zwischenergebnis geführt. Die sich hieraus ergebenden Sachverhalte und steuerlichen Konsequenzen lassen sich erst dann bewerten, wenn die Urteile im Detail veröffentlicht sind bzw. wenn der Bundesfinanzhof entschieden haben wird.”

 Grenzgängerinfo 13