bgerTrotz kurzer Ehe hat eine Frau bei der Scheidung Anrecht auf die Hälfte des während der Ehe angesparten Vorsorgeguthabens ihres Ehemannes. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufgehoben. Im Oktober 2004 hatte die damals 62jährige IV-Rentnerin nach kurzer Bekanntschaft einen um acht Jahre jüngeren Mann geheiratet. Schon im darauffolgenden März trennten sich die beiden. Die Scheidung wurde erst 2009, fünf Jahre später, ausgesprochen.

Bei der Scheidung kam das Kantonsgericht Basel-Landschaft zum Schluss, eine hälftige Teilung dieses Guthabens sei «ungerecht, unbillig und bei gesamtheitlicher Betrachtung des Sachverhalts unangemessen». Es sprach der Frau 20’000 zu statt 67’000 Franken. Jetzt hat das Bundesgericht das Urteil aufgehoben. Artikel 123 des Zivilgesetzbuches erlaube die Verweigerung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens nur bei Rechtsmissbrauch. Die Dauer der gemeinsam verbrachten Zeit sei nicht entscheidend. Entscheidend sei die formelle Ehedauer, also die Zeit bis zur Scheidung.

 Urteil BGer / Art. 123 ZGB