Die NZZ hat die an dieser Stelle mehrfach behandelte Frage der Nullverzinsung bei Überdeckung aufgegriffen und dazu Anton Streit, Vizedirektor BSV, befragt. Dieser unterstützt im Grundsatz die Haltung der Experten sowie des ASIP, welche unter bestimmten Bedingungen diese Null- (resp. Minderverzinsung) auch ohne Unterdeckung als Option behalten wollen. Eine entgegen gesetzte Meinung vertreten die Aufsichtsämter und insbesondere Erich Peter von der Zürcher Aufsicht, der sich in Artikeln in der AJP sowie in Interviews explizit dazu geäussert hat.

In der NZZ vom 9.1.10 heisst es dazu: “Auf Anfrage erklärt BSV-Vizedirektor Anton Streit, dass das Bundesamt in den letzten Jahren stets folgende Meinung vertreten habe: Um aus einer Unterdeckung herauszukommen oder um zu verhindern, dass die Kasse in eine finanziell schwierige, unstabile Lage gerät, kann eine Vorsorgeeinrichtung eine Minder- oder Nullverzinsung durchführen, allerdings nur, wenn das gesetzlich obligatorische Leistungsniveau weiter gewahrt bleibt.

«Es ist gut möglich, dass wir dazu einige Präzisierungen anbringen werden», sagt Streit. Denkbar sei auch, dass dies im Rahmen einer generellen Überarbeitung der Weisungen zur Behebung von Unterdeckung geschehe. Aus der heutigen Formulierung in den Weisungen könne jemand den Schluss ziehen, dass etwas verboten sei, nur weil es nicht explizit erwähnt ist.

Der BSV-Vizedirektor ist nicht der Meinung, dass das vielzitierte Bundesgerichtsurteil vom vergangenen September eine Praxisänderung erzwingt. Das Urteil betreffe eine Zinsfrage im Zusammenhang mit einem Scheidungsfall, und weil es nur von drei Richtern (statt fünf) gefällt worden sei, gelte es nicht als Leitentscheid. Bis jemand einen solchen erzwingt, hat aber möglicherweise die Politik die Rechtslage geklärt.”

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