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Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden erläutert in einem Pressecommuniqué die empfohlene Handhabung der neuen Teilliquidationsbestimmungen, welche ohne Uebergangsfrist per 1.6.09 in Kraft treten. Die revidierte BVV2 führt zu einer Ueberprüfung der Teilliquidationsreglemente und in der Regel auch zu einer Anpassung, weil die Mitgabe der Schwankungsreserven auch bei Barabgeltung zwingend ist.  Angepasste Reglemente müssen erneut durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden (mit Verfügung).

Im Communiqué der Konferenz wird dazu festgehalten: “Aufgrund der ohnehin starken Arbeitsbelastung der Vorsorgeeinrichtungen wie auch der Aufsichtsbehörden infolge der Finanzmarktkrise wird derzeit keine Anpassungsfrist von Seiten der Aufsichtsbehörden her angeordnet. Vorbehalten bleiben aktuelle Teilliquidationen oder Spezialfälle aufgrund der entsprechenden Umstände. Wir empfehlen den Vorsorgeeinrichtungen aber, sich mit den geänderten Bestimmungen auseinander zu setzen und den Anpassungsbedarf ihrer Teilliquidationsreglemente zu prüfen und die erforderlichen Änderungen an die Hand zu nehmen.”

Pressecommuniqué der Konferenz