admin Das BSV berichtet in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 über “Anpassung der Verordnungsbestimmungen über den kollektiven Anspruch auf Wertschwankungsreserven bei Teilliquidation im Fall der Mitgabe von Barmitteln”. Dazu heisst es: “Der Bundesrat stärkt die Solidarität bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen. Die Pensionskassen werden dazu verpflichtet, betroffenen Versicherten, die gemeinsam in eine neue Einrichtung übertreten, ihren Anteil der vorhandenen Rückstellungen und Schwankungsreserven auch dann in die neue Pensionskasse mitzugeben, wenn die Austrittsleistung ausschliesslich in Form von flüssigen Mitteln übertragen wird. Die entsprechende Änderung der Verordnung BVV 2 vom 1. April 2009 tritt auf den 1. Juni 2009 in Kraft.” Die Verordnungsrevision wurde ausgelöst durch einen umstrittenen Entscheid des BGer von 2005, in welchem dieses entschieden hatte, das nur Anteile an den Reserven in Form von Wertschriften u.ä. mitzugeben seien, nicht aber flüssige Mittel. Die vorgesehene Revision der BVV2 ist in den Mitteilungen enthalten.

PW. Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid seinerzeit eine etwas eigenartige Philosophie bezüglich Kapitalanlagen entwickelt. Die dadurch notwendig gewordene Revision der betr. Verordnung fällt nun aber just in eine Zeit, in der das Problem, leider muss man sagen, wenig Relevanz hat, da Wertschwankungsreserven zunehmend Seltenheitswert aufweisen. Aber das kann und soll sich ja auch wieder ändern.

Mitteilungen Nr. 111