Erich Peter «Art. 728 a Obligationenrecht (OR) – in Kraft seit 1. Januar 2008 – verlangt, dass die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften unter anderem auch die Existenz eines internen Kontrollsystems (IKS) prüft und bestätigt. Diese Bestimmung ist auf  Vorsorgeeinrichtungen nicht anwendbar. Entsprechend kann auch der neue Prüfungsstandard (PS) zur Prüfung der Existenz des IKS (PS 890) auf Vorsorgeeinrichtungen nicht unbesehen angewendet werden. Daraus zu schliessen, dass Vorsorgeeinrichtungen deshalb über kein System interner Kontrollen verfügen müssen, wäre hingegen falsch», schreibt Erich Peter, Chef des Amts für Berufliche Vorsorge des Kt. Zürich in einem Beitrag im Treuhänder 09/2008.

Und als Fazit hält er folgerichtig fest, dass sowohl registrierte wie nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen «über ein geeignetes System interner Kontrollen verfügen (müssen), da dies zwingend zu einer sachgemässen Organisation gehört. Die sachgemässe Organisation ist als Teil der rechtmässigen Geschäftsführung von der Revisionsstelle zu prüfen und in der Bestätigung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung enthalten.» Womit offenbar die fehlende gesetzliche Vorschrift wettgemacht wäre.

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