admin Die Anlagevorschriften für Pensionskassen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a-Stiftungen werden angepasst. Die vom Bundesrat beschlossene Revision der BVV2 bezweckt einerseits eine stärkere Betonung des Vorsichtsprinzips und ein entsprechendes eigenverantwortliches Handeln, indem die Tätigkeiten, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Vermögensbewirtschaftung der Einrichtungen transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar festgehalten werden müssen. Andererseits wird das bestehende System der Anlagelimiten vereinfacht und der Anlagekatalog durch die Möglichkeit erweitert, in gut diversifizierte alternative Anlagen zu investieren. Die beschlossenen Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Das oberste Organ (im Normalfall der Stiftungsrat) der Vorsorgeeinrichtung soll sich gemäss den neuen Regeln bei seinen Entscheidungen über die Vermögensanlage noch stärker als bisher vom Vorsichtsprinzip leiten lassen. Es ist verantwortlich für eine nachvollziehbare Gestaltung, Überwachung und Steuerung der Vermögensbewirtschaftung. Ebenso bestimmt das oberste Organ in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren der Vermögensanlage. Damit schafft das Führungsorgan die Grundlage für eine verantwortungsvolle, transparente und an die Situation der Pensionskasse angepasste Vermögensanlage.

Die vom Bundesrat beschlossene Revision der Anlagevorschriften reduziert und vereinfacht zudem das System der Anlagelimiten. Diese Begrenzungen sind nur noch Leitplanken, unabhängig davon muss jede Vorsorgeeinrichtung sorgfältig handeln, ihre Risiken angemessen verteilen und ihre Risikofähigkeit beachten. In diversifizierte Formen von alternativen Anlagen darf neu in einem gewissen Rahmen auch ohne separate Begründung investiert werden, doch ist dabei das Vorsichtsprinzip zu beachten.

Für das Wertschriftensparen im Bereich der Freizügigkeit und der Säule 3a gelten diese Anlagevorschriften sinngemäss. Im Bereich der Säule 3a wird neu die Möglichkeit eingeführt, in Obligationen guter Bonität oder in kapitalerhaltende Produkte zu investieren.

Mitteilung BSV / Verordnungsänderungen / Erläuterungen