Eine Mitteilung der Konferenz der kant. BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden behandelt das Thema IKS (Internes Kontrollsystem) und die damit verbundenen Anforderungen an die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Gemäss der Mitteilung kann das IKS bei klassischen Stiftungen direkt aus der Prüf- bzw. Bestätigungspflicht der Revisionsstelle abgeleitet werden. Bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist ein IKS ebenfalls notwendig, ergibt sich aber aus einer anderen gesetzlichen Grundlage.

Die spezialgesetzlichen Bestimmungen des BVG und seiner Verordnungen gehen Art. 728a und 728b OR, welche ein IKS und die Prüfung und Bestätigung desselben durch die Revisionsstelle verlangen, vor. Eine (direkte) Anwendbarkeit der OR-Bestimmungen auf Vorsorgeeinrichtungen scheidet daher aus.

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen jedoch aufgrund von Art. 6 lit.d BVV1 über ein IKS verfügen. Das IKS ist als Teil der rechtmässigen Geschäftsführung von der Revisionsstelle zu prüfen und in der Bestätigung der Rechtsmässigkeit der Geschäftsführung enthalten.

Auch nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen über ein geeignetes System interner Kontrollen verfügen, da dies zwingend zu einer sachgemässen Organisation gehört. Die sachgemässe Organisation ihrerseits ist Teil der rechtmässigen Geschäftsführung und somit in der Bestätigung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung durch die Revisionsstelle enthalten.

Dabei ist aber zu beachten, dass die zukünftige zum IKS nach Art. 728a und 728b OR entwickelte Lehre, Praxis und Rechtsprechung aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmungen des BVG nicht einfach linear und unbesehen auf Vorsorgeeinrichtungen angewendet werden können wird.

Mitteilung der Aufsicht  / pdf