admin Der Bundesrat hat von einem Bericht des BSV Kenntnis genommen, der sich mit der Situation der beruflichen Vorsorge von Personen mit häufig wechselnden und befristeten Anstellungen befasst und verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten untersucht. Er hat entsprechend den Schlussfolgerungen des Berichts beschlossen: 

  • Bei befristeten Anstellungen ist an einer minimalen Anstellungsdauer von 3 Monaten als Voraussetzung für die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge festzuhalten, denn der Verzicht auf diese 3-Monatsfrist würde relativ hohe Verwaltungskosten und Beiträge im Vergleich zu relativ geringen Vorsorgeleistungen bewirken.
  • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen beim gleichen Arbeitgeber werden die verschiedenen Anstellungszeiten zusammengerechnet, sofern die Unterbrechung einen bestimmten Zeitraum (z.B. 3 Monate) nicht übersteigt.

Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, eine entsprechende Verordnungsänderung vorzubereiten.

www.news.admin.ch – Bericht über BV von atypischen Arbeitnehmenden

Unter einem atypischen Arbeitsverhältnis versteht man ein nichttraditionelles oder flexibles Arbeitsverhältnis im Gegensatz zum Normalarbeitsverhältnis, d.h. einer stabilen, sozial abgesicherten, abhängigen Vollzeitbeschäftigung mit auf einem Mindestniveau geregelten Rahmenbedingungen. Als atypische Arbeitsverhältnisse zählen primär Temporäranstellungen von kurzer Dauer und Mehrfachbeschäftigungen.