Wer sich als Selbständigerwerbender freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen hat, kann sich unter bestimmten Umständen Eigenkapital für Investitionen auszahlen lassen. Das Bundesgericht hat das Ansinnen eines Berner Bauern gestützt, der mit dem Geld einen Partner auszahlen und eine Anlage erneuern will.
Der Bauer hatte sich vor Jahren freiwillig der Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft angeschlossen. 2005 kündigte er die Altersversicherung und verlangte die Barauszahlung seiner angesparten Mittel in der Höhe von 320’000 Franken. Die Pensionskasse lehnte dies jedoch ab, da seit 2005 eine Barauszahlung auch an Selbständigerwerbende nicht mehr zulässig sei, was vom kantonalen Versicherungsgericht 2006 bestätigt wurde.
Die II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat dem Landwirt nun aber Recht gegeben. Aufgrund der Materialien und der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass eine Barauszahlung in klar bestimmten Schranken zulässig sei, namentlich für Investitionen in den eigenen Betrieb. Der Ersatz einer veraltetenen Raufutteranlage und die Auszahlung des Partners würden solche betriebliche Investitionen darstellen. B 134/06 vom 12.3.2008.