Gemäss den Mitteilungen Nr. 96 Rz 567 S. 3-4 kann eine Person im Falle der definitiven Ausreise aus der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat den Nachweis der Nichtunterstellung durch die zuständige Behörde des Staates beibringen, in dem sie sich niederlassen will, um die Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) zu erlangen. Kann kein solcher Nachweis der Nichtunterstellung beigebracht werden, so kann seit dem 1. Juni 2007 der obligatorische Teil der Austrittsleistung nicht mehr bar bezogen werden.
Ein Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in der EU/EFTA steht bei der Verbindungsstelle zur Verfügung unter folgender Internet-Adresse:
http://www.sfbvg.ch/de/verbindungsstelle/de_verbindung_bar_grund.htm