imageimageIn der Ausgabe 2008/9 des «Treuhänder» wurde ein Beitrag von Erich Peter, Leiter des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, publiziert, welcher die Sichtweise der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zum Thema IKS in der beruflichen Vorsorge wiedergab. Seinen dortigen Schlussfolgerungen kann jedoch laut Meinung von Lukas Imark (Bild links)  und Markus Schneeberger (PWC) in einigen wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden.

In der Ausgabe 12/2008 des «Treuhänder» schreiben sie : «Aus Sicht der Aufsichtsbehörden enthält die Bestätigung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung im Kontrollstellenbericht implizit auch eine Bestätigung hinsichtlich des Vorhandenseins eines geeigneten IKS. Zumindest in bezug auf die konkrete Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle sind die obigen Aussagen unzutreffend. Bei ihrer Prüfung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung nimmt die Kontrollstelle im Bereich des IKS keine Prüfungen im von den Aufsichtsbehörden verlangten Sinn vor.

Die Bestätigung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung in ihrem Kontrollstellenbericht enthält daher auch keine implizite Bestätigung der Existenz eines angemessenen IKS. Um diesbezüglich den Erwartungen der Aufsichtsbehörden gerecht zu werden, müsste der bisherige Prüfungsumfang ausgeweitet werden. Dies hätte auch eine entsprechende Erweiterung des Haftungsrisikos der Kontrollstelle zur Folge, wofür aber eine ausreichende rechtliche Grundlage erforderlich wäre».

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