admin Der Bundesrat hat drei Verordnungen den neuen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Unternehmenssteuerreform II und des Kollektivanlagegesetzes angepasst. Zudem hat er administrative Entlastungen zu Gunsten von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, kollektiven Kapitalanlagen und Gemeinwesen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungsteuer beschlossen.

Das Meldeverfahren wurde auf die kollektiven Kapitalanlagen und auf die Gemeinwesen ausgeweitet und die Beschränkung auf Bardividenden aufgehoben. Schweizerische Muttergesellschaften, kollektive Kapitalanlagen und Gemeinwesen sollen künftig das Meldeverfahren für jede Art von Ausschüttungen ihrer Tochtergesellschaften in Anspruch nehmen können. Überdies sollen kollektive Kapitalanlagen, wenn ihre Anleger ausschliesslich inländische steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen oder der gebundenen Vorsorge sind, ihre Ausschüttungen an diese mit dem Meldeverfahren vornehmen können. Diese Massnahmen führen zu einer deutlichen Verringerung von Geldströmen bei der Ablieferung und der Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Mitteilung Eidg. Steuerverwaltung