parlamentIn ihrer Motion hat die SP die Berechnung des Umwandlungssatzes auf der Basis anerkannter Indizes mit diversifizierten Portfolios gefordert. Zudem sei die Trennung der Verwaltungskosten von den Versicherungskosten zu beachten. In seiner Antwort verweist der Bundesrat auf die gesetzlichen Grundlagen, die sich «insbesondere auf die Bundesobligationen» beziehen. Damit sei das Vorsichtsprinzip verankert worden. Ein Absehen von diesem Vorsichtsprinzip würde die gesetzlichen Garantien früher oder später unweigerlich in Frage stellen.

Diese Erwägungen würden auch für den Mindestumwandlungssatz und den technischen Zinssatz gelten, der ein zentraler Parameter davon ist. In dieser Hinsicht teilt der Bundesrat die Meinung nicht, wonach die Berücksichtigung der Verwaltungskosten bei der Festsetzung des Umwandlungssatzes gesetzeswidrig sei. Dieses Verfahren werde in der Praxis häufig angewandt und habe sich bewährt. Eine Direktzahlung der Verwaltungskosten durch die Pensionierten dürfte von diesen selbst wohl kaum unterstützt werden. Die Verwaltungskosten direkt den erwerbstätigen Versicherten anzulasten, erscheine auch insofern problematisch, als der Anteil der Pensionierten relativ gross ist.

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