parlamentIn einer Motion der SP wird der Bundesrat aufgefordert, die AVO dahingehend zu ändern, dass sich die Legal Quote im Kollektivgeschäft der Lebensversicherer auf auf die eigentlichen Ueberschüsse beschränkt (Nettoprinzip) und sich nicht auf den Gesamtumsatz bezieht (Bruttoprinzip). «Der Wille des Gesetzgebers ist sofort und rückwirkend für das Rechnungsjahr 2005 zu korrigieren», heisst es in der Motion.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort u.a. fest: «Der Text der Verordnung lag bei der parlamentarischen Beratung von Artikel 37 vor und die Definition der Mindestquote wurde ausgiebig, zum Teil kontrovers diskutiert. Der Nationalrat hat an seiner Sitzung vom 17.03.2004 darauf verzichtet, zur Frage der Überschussbeteiligung eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, jedoch festgehalten, dass diese Frage auch ohne Divergenz nochmals aufgegriffen werden könne. Dies ist aber in der Folge nicht geschehen.

Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Handlungsbedarf, die Regelung zur Mindestquote zu ändern. Die in der Aufsichtversordnung AVO zu Artikel 37 Absatz 4 VAG festgehaltenen Grundsätze tragen den Forderungen nach mehr Wettbewerb und Transparenz und einer möglichst hohen Beteiligung der Versicherten an den Erträgen Rechnung. Gleichzeitig wird ermöglicht, dass die Lebensversicherungsunternehmen weiterhin Garantien anbieten können.» Der Bundesrat beantragt Ablehnung der Motion.

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