Die Fluggesellschaft Swiss kann nicht für Vorruhestandsrenten belangt werden, welche die frühere SAirGroup Ende der neunziger Jahre mit einem Teil des Personals im Rahmen des Plans «Option 96» vereinbart hatte. In diesem Sinn entschied am 23. Oktober 2007 in einem Pilotprozess das Bundesgericht, nachdem es im Verlaufe einer öffentlichen Beratung mit vier gegen eine Stimme zum Schluss gelangt war, dass Art. 333 des Obligationenrechts nicht zur Anwendung gelangt. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei einer Betriebsübertragung die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Für die grosse Mehrheit in der I. Zivilrechtlichen Abteilung war klar, dass frühpensionierte Personen selbst dann in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, wenn der Arbeitgeber und nicht die Pensionskasse die Rente bezahlt. Bestand aber im Zeitpunkt der Betriebsübernahme kein Arbeitsverhältnis mehr, konnte auch kein solches auf die neue Swiss übergehen.