admin Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 102 des BSV behandeln ausschliesslich die Zulässigkeit kapitalgeschützter Produkte in der Säule 3a. Das BSV hält dazu explizit fest, dass es sich bei den Ausführungen um eine Rechtsinterpretation durch die Oberaufsicht handle, eine abschliessende Klärung jedoch erst ein allfälliges Gerichtsurteil bringen könne.

Als Fazit wird ausgeführt, dass gegen kapitalgeschützte Produkte in der Säule 3a solange keine Einwände bestehen, als eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Aber diese Reihe ist ausgesprochen lang und weitgehend und enthält u.a. die Bedingungen, dass das strukturierte Produkt letztlich aus einer Obligation besteht (nur auf solche beziehen sich die Ausführungen), der Derivatsansteil sich auf einen gebräuchlichen Schweizer Aktienindex bezieht, die Laufzeit max. 5 Jahre beträgt, eine garantierte Rückzahlung auf Verfall von mind. 100 Prozent besteht und die Existenz einer unbeschränkten Staatsgarantie oder eine ebenbürtige Sicherheit bei Ausfall des Schuldners vorliegt.

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