Parlament_56

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes ist die Gesetzgebung wie folgt zu ändern:
Das Schlussalter für die Vorsorge in der Säule 3a wird auf 70 Jahre angehoben, sofern die Person erwerbstätig ist. Das Alter für den Bezug des Kapitals aus der Säule 3a wird auf 70 Jahre angehoben.
Curia Vista – Geschäftsdatenbank – 06.456