Bsv_9Ausgabe Nr. 93 der Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge des BSV enthält drei "Präzisierungen", mit denen u.a. auch Kritiken aus dem ASIP Rechnung getragen wird. Ein wichtiger Hinweis betrifft den Anschluss an die Auffangeinrichtung, welche offenbar ohne weitere Rückfragen oder Beschlüsse desVorsorgewerks beim Anschluss allfällige freie Mittel anteilsmässig an die Versicherten aufteilt. Das kann u.U. im Falle einer damit verbunden Teilliquidation zu unangenehmen Haftungsfragen führen. Das BSV empfiehlt deshalb, die Verwendung der freien Mittel vor dem Anschluss sorgfältig abzuklären.

Den Hauptteil der Mitteilungen machen neun Gerichtsentscheide aus. Aufgefallen ist uns ein Entscheid des EVG, der sich um einen befristeten Arbeitsvertrag von drei Monaten dreht, also um ein Anstellungsverhältnis, das gemäss Art. 66 BVG nicht der obligatorischen Versicherung untersteht. Nun hat aber das Arbeitsverhältnis vom 26. Februar bis zum 1. Juni gedauert, womit laut Begründung "die Grenze eindeutig überschritten worden sei"… Entsprechend musste auch die betroffene Firma die klagende Person nachträglich bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern. Im Land der Uhren nimmt man es eben zeitlich besonders genau.
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