Die NZZ hat sich in ihrer Ausgabe vom 28.6. mit einem Urteil des EVG beschäftigt, das die Verzinsung des Altersguthabens im überobligatorischen Bereich zum Inhalt hatte. Der Kläger monierte, dass der überobligatorische Teil seiner Vorsorge in den Jahren 2001 / 02 nicht verzinst worden sei, obwohl die Kasse sich nicht in einer Unterdeckung befunden habe. Das Versicherungsgericht des Kt. Zürich hat erstinstanzlich die Klage gutgeheissen und die Pensionskasse verpflichtet, das überobligatorische Guthaben des Klägers zu verzinsen, plus Verzugszinsen. Das Zürcher Gericht stützte sich bei seinem Urteil offenbar massgeblich auf ein Gutachten des BSV. Die belangte Pensionskasse (laut NZZ jene der Dresdner Bank Schweiz) hat dagegen Beschwerde beim EVG eingereicht.

Festzuhalten ist, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip  handelt (welche gemäss einer Weisung des BSV nur bei  Unterdeckung zulässig ist). Unbestritten ist auch, dass keine rechtlichen Vorschriften über die jährliche Verzinsung des überobligatorischen Sparkapitals bestehen (abgesehen von 17 FZG, Mindestleistung bei Austritt). Es stellte sich damit für das EVG einzig die Frage, ob das Reglement eine Nullverzinsung im überobligatorischen Bereich in einzelnen Jahren zulässt. Der entsprechende Passus im Reglement lautet wie folgt: "Der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG entspricht im Minimum dem von Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz." Das EVG schreibt dazu in seinem Urteil: "Diese Bestimmung gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für das minimale Altersguthaben nach BVG, d.h. für den obligatorischen Bereich. Dies fällt umso mehr auf, als im Reglement im Allgemeinen nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich unterschieden wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Reglement die Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bewusst auf den obligatorischen Bereich beschränken wollte." Unter diesen Voraussetzungen halten wir die Ablehnung der Klage durch das EVG (resp. die Gutheissung der Beschwerde der Pensionskasse gegen das erstinstanzliche Urteil)  als korrekten Entscheid.

Die im Titel des NZZ-Beitrags suggerierte "Grauzone" bei der Mindestverzinsung ist bei genauerem Hinsehen nicht auszumachen und reduziert sich in ihrer Substanz auf die Nebelschleier, welche durch das Gutachten des BSV verbreitet wurden. Das BSV scheint die Tendenz zu haben, individuelle Versicherteninteressen sehr hoch einzustufen, auch wenn die Rechtslage u.U. dürftig bis nichtexistent ist. Damit ist jedoch letztlich niemandem gedient. Bezüglich des NZZ-Artikels bleibt festzuhalten, dass die Forderung, der Stiftungsrat resp. der Arbeitgeber hätten die individuellen Voraussetzungen des Falles berücksichtigen müssen, in diesem Zusammenhang wenig stichhaltig ist. Zum einen ist das Gebot der Gleichbehandlung innerhalb der beruflichen Vorsorge von höchster Bedeutung, zum anderen ist es wenig sinnvoll, ohne Kenntnis der Umstände die Bedingungen einer Kündigung beurteilen zu wollen.   
Wortlauf des EVG-Urteils
Beitrag in der NZZ