Das neue Stiftungsrecht ist flexibler als das alte. Es bringt Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer und unter gewissen Voraussetzungen kann der Stiftungszweck geändert werden. Neu ist die Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen bzw. wie sich die Stiftung von dieser Pflicht befreien kann. Diese Neuerung zur Revisionspflicht ist mit den vom Gesetzgeber beschlossenen Anpassungen im Obligationenrecht (Revisionsrecht) bereits wieder überholt, was am Schluss des Beitrags von Giacomo Roncoroni kurz angedeutet wird.
Treuhänder