L’ancien président de la caisse de pension des enseignants valaisans a déposé une plainte pour déni de justice. Suspendu en avril 2003 après la découverte d’irrégularités dans la gestion de la caisse, il n’a toujours pas été jugé. L’enquête pénale débutée il y a 42 mois n’a débouché ni sur une inculpation ni sur un non-lieu, a communiqué l’avocat de l’ancien président. Il estime que les lenteurs procédurales sont excessives.
Romandie News
Oktober 9, 2006
«Pensionskassen brauchen keine zusätzlichen Regelungen»
Der Stiftungsrat einer Pensionskasse hat als oberstes Organ die Gesamtführung wahrzunehmen. Seine Aufgaben sind im geltenden Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) nicht explizit umschrieben. Es stellt sich die Frage, wie eine wirkungsvolle Kontrolle im Anlagebereich realisiert werden kann.
Eine laufende Weiterbildung der Entscheidungsträger ist sicherzustellen. Dies ist auch im Sinne eines Best-practice-Standards notwendig. Der Führung und Rekrutierung der Mitarbeiter ist bedeutsam, um das gewünschte ethische Verhalten (auch im Loyalitätsbereich der Vermögensverwaltung) zu erreichen. Kontrolle und Menschen sind die beiden Fundamente der Pension governance. Zusätzliche Regelungen, Gesetze und Vorschriften nützen uns nichts, schreibt Roland Schmid, Hewitt, in der Finanz und Wirtschaft.
Artikel R. Schmid
Treuhänder: Das neue Stiftungsrecht
Das neue Stiftungsrecht ist flexibler als das alte. Es bringt Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer und unter gewissen Voraussetzungen kann der Stiftungszweck geändert werden. Neu ist die Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen bzw. wie sich die Stiftung von dieser Pflicht befreien kann. Diese Neuerung zur Revisionspflicht ist mit den vom Gesetzgeber beschlossenen Anpassungen im Obligationenrecht (Revisionsrecht) bereits wieder überholt, was am Schluss des Beitrags von Giacomo Roncoroni kurz angedeutet wird.
Treuhänder