Ständerätin Fetz hat am 2004 eine parlamentarische Initiative (Pa.Iv. 04.447 ) eingereicht, welche verlangt, dass Teilbezüge von beruflichen Vorsorgeleistungen im Zeitpunkt der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder später nur in der Höhe des tatsächlichen Bezugs und nicht etwa das gesamte Vorsorgeguthaben besteuert werden. An der Sitzung der WAK-N wurde von Vertretern der Verwaltung erläutert, dass tatsächlich ein erster Teilbezug nur in der Höhe des effektiven Bezugs besteuert wird. Weitere Teilbezüge nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit sind vom Gesetz über die Berufliche Vorsorge nicht vorgesehen. In diesen Fällen wird steuerlich über das gesamte Freizügigkeitsvermögen abgerechnet. Die Kommission erachtet diese Regelung als reichlich undurchsichtig und missverständlich. Sie befürchtet, dass Personen, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, fälschlicherweise aus steuerlichen Überlegungen ihr gesamtes Vorsorgekapital beziehen und dieses damit einem höheren Risiko aussetzen.

Die Kommission beschloss deshalb einstimmig, der Initiative Folge zu geben. Sie fordert damit ihre Schwesterkommission auf, eine Vorlage auszuarbeiten, welche klare vorsorge- und steuerrechtliche Regelungen vorsieht, die nicht falsche Anreize schaffen.
Medienmitteilung Wak