Per 1. Juli 2024 wurde der Art. 3 Abs. 1 ASV angepasst, womit die Anleger von Anlagestiftungen auch virtuelle Anlegerversammlungen durchführen können. Aus diesem Grund hat die OAK BV ihre Weisungen W – 01/2016 «Anforderungen an Anlagestiftungen» mit einem Absatz zur Protokollierung der Anlegerversammlung ergänzt (Ziffer 2.9) und am Schluss die zwischenzeitlich obsolet gewordenen Übergangsbestimmungen gestrichen (Ziffer 4 und ehemalige Ziffer 5). Die neue Fassung der Weisungen tritt per 1. September 2024 in Kraft.
Search Results for: anlagestiftung
Verbesserungen für Anlagestiftungen dank MWSt-Revision
Am 16. Juni 2023 hat der National- und Ständerat nach eingehender Beratung die Teilrevision des MWST-Gesetzes verabschiedet. Neben diversen weiteren Änderungen konnte auch eine Steuerausnahme für das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung von Anlagegruppen erreicht werden. Marco Tiefenthal, PwC, stellt dazu u.a. fest:
Mit der Teilrevision des MWST-Gesetzes in der Sommersession 2023 wurde nun das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung dieser Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte (natürliche oder juristische Personen, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können), als Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 2 Ziff 19 lit. g MWSTG aufgenommen.
Dadurch wird die mehrwertsteuerliche Benachteiligung von Anlagestiftungen gegenüber kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG aufgehoben und die Attraktivität von Anlagelösungen über eine Anlagestiftung gesteigert.
Aktuell ist davon auszugehen, dass die Änderungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich – wenn auch unwahrscheinlich – dass ein fakultatives Referendum gegen die Änderung des MWSTG ergriffen wird, was eine zeitliche Auswirkung auf dessen Inkrafttreten haben kann.
Neue Immobilien-Anlagestiftung
vaudoise. Die Gruppe Vaudoise Versicherungen gründet eine Anlagestiftung, deren Ziel die kollektive Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern ist. Die Anlagestiftung hat im März in ihrer Anlagegruppe «Immobilien Schweiz» erfolgreich die erste Kapitalaufnahme in Höhe von CHF 130 Mio. durchgeführt. Diese Anlagegruppe investiert hauptsächlich direkt in Wohngebäude, aber auch in Geschäftsliegenschaften in der Schweiz.
Markus Steiner neuer Präsident der Zürich Anlagestiftung
Der Stiftungsrat der zur Zurich-Gruppe gehörenden Zürich Anlagestiftung hat Markus Steiner zum neuen Präsidenten gewählt.
Steiner bringe langjährige Erfahrung im Asset Management und ein breites Fachwissen in den Bereichen Strukturierung von Produkten sowie Finanzmarkt-Regulierung mit. Er folge auf Marco Netzer, der das Amt seit Februar 2017 innehatte.
Die Zürich Anlagestiftung ist mit einem verwalteten Vermögen von mehr als 22 Milliarden Schweizer Franken die laut eigenen Angaben grösste bankenunabhängige Anlagestiftung der Schweiz.
Immobilien: Von der PK in die Anlagestiftung
Die Handänderungen, welche die Stadt vor rund zwei Wochen veröffentlich hat, füllten im «St.Galler Tagblatt» eine knappe halbe Seite: Zwei Dutzend Häuser wechselten die Hand. Immer die gleiche Veräusserin: die Pensionskasse der Stadt St.Gallen; immer dieselbe Erwerberin: die Anlagestiftung Aurora. Das St.Galler Tagblatt schreibt dazu:
René Menet, der Geschäftsführer der Pensionskasse der Stadt St.Gallen, klärt auf: «Wir haben unsere Liegenschaften in eine eigens dafür gegründete Anlagestiftung eingebracht, damit andere Personalvorsorgeeinrichtungen an unserem Liegenschaftenportfolio partizipieren und wir dieses weiter entwickeln können.» Das heisst etwas anders formuliert: Die Pensionskasse der Stadt St.Gallen möchte in weitere Liegenschaften investieren oder solche neu bauen, allenfalls zusammen mit Partnern. Der Gesamtwert, den die Pensionskasse in die Anlagestiftung Aurora einbringt: Rund 270 Millionen Franken (Marktwert Ende 2020).
Anlagestiftungen für die AHV-Anlagen
Auch die AHV
sollte die Dienstleistungen der Anlagestiftungen beanspruchen können, meinen Aline Kratz-Ulmer und Roland Kriemler in einem Artikel der SHZ.
Anlagestiftungen sind kollektive Anlagegefässe für Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen sowie Säule – 3a-Stiftungen und haben somit einen eingeschränkten Anlegerkreis. Neben den Geldern der zweiten Säule können darin auch Gelder von Drittsäuleneinrichtungen angelegt werden. Daraus abgeleitet kann legitimerweise die Frage gestellt werden, ob es nicht auch zulässig sein sollte, Gelder der ersten Säule durch Anlagestiftungen verwalten zu lassen.
Musterstatuten für Anlagestiftungen
Die OAK hat Musterstatuten für Anlagestiftungen publiziert. Sie werden erstmals allen Interessierten im Sinne einer «best practice» zur Verfügung gestellt.
Anlagestiftung Swiss Life lanciert die Anlagegruppen «Infrastruktur Global (EUR)»
Swiss Life schreibt zur neuen Anlagegruppe ihrer Anlagestiftung:
Der Bundesrat hat die Einführung einer 10%-Quote für Infrastrukturanlagen verabschiedet. Pensionskassen müssen Infrastrukturanlagen unter gewissen Bedingungen ab 1.10.2020 nicht mehr der 15%-Quote für alternative Anlage anrechnen. Die neuen Anlagegruppen erfüllen die in der Verordnung aufgeführten Bedingungen für Anlagen in Infrastrukturen (Art. 53 Abs. 1 lit. dbis BVV 2).
Um Anlegern Flexibilität zu bieten, werden die Anlage-gruppen ohne fixe Laufzeit lanciert (EvergreenStruktur). Zudem können Investoren wählen zwischen einer Anlagegruppe, bei der die Fremdwährungsrisiken gegenüber dem Schweizer Franken zu mindestens 80% abgesichert werden, und einer Anlagegruppe mit der Referenzwährung in Euro.
Mehr zum Thema: Beschränkte Praxistauglichkeit / Motion Weibel
Asset Swaps 2019 in Immobilienanlagestiftungen
Die KGAST präsentiert die Ergebnisse der Umfrage zu den Immobilien-Sacheinlagen-Transaktionen im Kalenderjahr 2019.
Im Kalenderjahr 2019 wurden rund CHF 191 Mio. an Immobilienvermögen mittels Sacheinlagen übertragen. Damit liegt das letztjährige Volumen um 40% tiefer als der langfristige Durchschnitt von CHF 318 Mio. Bezüglich Nutzung, Liegenschaftsgrössen, regionaler Streuung und Steuerrulings war 2019 ein durchschnittliches und eher unauffälliges Jahr.
Ein Ende der Tiefzinspolitik scheint nicht unmittelbar bevorzustehen. Das verhaltene Wirtschaftswachstum, die tiefe Inflationsdynamik und die jüngste Aufwertung des Schweizer Frankens sind Gründe, die gegen eine baldige Normalisierung der Schweizer Geldpolitik sprechen. Damit bleibt der Anlagedruck unverändert hoch und Immobilien bleiben weiterhin eine im Vergleich zu anderen Anlageklassen attraktive Anlage.
Ein professionelles Immobilienmanagement dürfte angesichts des herausfordernden Umfeldes gefragt bleiben, was die Nachfrage nach Sacheinlagen stabil halten sollte.
CS Anlagestiftung erfolgreich mit Energieanlagen
Finews schreibt: Nachdem die CSA mit anderen Ankeraktionären die Dekotierung des grössten Schweizer Versorgers Alpiq gegen den Widerstand von Hedgefonds durchgedrückt hat, verbucht die Anlagestiftung einen weiteren Erfolg: Die Energie-Infrastruktur-Investorin hat weitere 487 Millionen Franken von hiesigen Pensionskassen eingesammelt.
Mit entgegengenommenen Kapitalzusagen von 1,7 Milliarden Franken ist die CSA nach eigenen Angaben das grösste Anlagegefäss, das rein in hiesige Energie-Infrastruktur investiert. Bis auf weiteres ist die Stiftung nun für Zeichnungen geschlossen.
Anlagestiftungen mit komplexen Steuerfragen
Roland Kriemler, Geschäftsführer der KGAST, hat in der Steuer Revue Nr. 10/19 in einem detailliert ausgeführten Beitrag die steuerliche Situation der Anlagestiftungen dargestellt. Dabei wird auch intensiv auf die Frage der Stempelsteuer mit Bezug auf die Anlagestiftungen eingegangen und ein Rückblick auf alle damit verbundenen Fragen und Entwicklungen bis zum Beginn dieses Jahrhunderts geboten.
Kriemler: Anlagevorschriften der Anlagestiftungen
Das Buch von Roland Kriemler, Geschäftsführer der KGAST, behandelt die Besonderheiten der Anlagestiftungen sowie deren Anlagevorschriften, die im Rahmen der Strukturreform BVG erlassen wurden. Dabei wird in einem weitgefassten historischen Rückblick auch die Entstehung der Anlagestiftungen dargestellt. Untersucht werden auch die wirtschaftliche Gründe und politischen Entwicklungen, die zu den oft als zu restriktiv kritisierten Vorschriften geführt haben.
Der Wille des Gesetzgebers zur Kodifikation wird dem Willen des Verordnungsgebers zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gegenübergestellt, die erlassenen Anlagevorschriften sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung werden detailliert geprüft. Dabei fliessen die teilrevidierten Vorschriften der Änderung der ASV mit ein. Dargestellt werden auch die Vorteile der Anlagestiftungsanlagen und deren steuerliche Behandlung. Die daraus gewonnene Erkenntnisse führen zu Lösungsansätzen, welche bei einer nächsten Teilrevision beachtet werden sollten.
Roland Kriemler, Anlagevorschriften der Anlagestiftungen, 448 Seiten, Schulthess Verlag, 98 Franken.
OAK muss Kompetenzen zu Anlagestiftungen an EDI abgeben
Die Anlagestiftungsverordnung (ASV) wird per 1. August 2019 geändert. Unter anderem wird auch Art. 26 Abs. 3 ASV angepasst. Die bisherige Kompetenz der Aufsichtsbehörde (OAK BV), Vorgaben zu machen, entfällt. Der revidierte Art. 26a Abs. 3 ASV sieht neu vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Anforderungen näher umschreiben kann.
Dementsprechend wird neu das EDI anstelle der OAK BV die Regelung zu den Bedingungen für die Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen bei Anlagegruppen erlassen. Die Weisungen der OAK BV W- 02/2014 «Bedingungen für Anlagestiftungen bei Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung nach Art. 54 und 54a BVV 2 unter Anwendung des Art. 26 Abs. 3 ASV» werden damit hinfällig und mit dem Inkrafttreten der Änderung der Anlagestiftungsverordnung per 1. August 2019 aufgehoben.
Update: Der etwas irreführende frühere Titel wurde geändert.
Revision der Verordnung über die Anlagestiftungen
Das BSV schreibt in einer Mitteilung:
Die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen werden erweitert und die Rolle der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftungen wird gestärkt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Änderungen auf den 1. August 2019 in Kraft zu setzen.
Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Sie sind kollektive Anlagegefässe für Vorsorgeeinrichtungen, Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Sie unterstehen den Bestimmungen der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV).
Die Verordnungsänderung stärkt die Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung. Insbesondere ist diese neu allein für die Wahl des Stiftungsrates zuständig. Zudem erweitert der Bundesrat die Anlagemöglichkeiten und die Flexibilität der Anlagestiftungen. Die geänderte Verordnung ermöglicht beispielsweise, dass Anlagestiftungen in bestimmten Gefässen stärker als bisher in Aktien investieren dürfen, was aufgrund der Tiefzinssituation nötig ist. Damit kann der Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettgemacht werden.
Der Arbeitgeberverband schreibt zur Revision der ASV:
Die Arbeitgeber, welche die Änderung der Verordnung über die ASV kritiklos mitgetragen haben, begrüssen die im August in Kraft tretende Revision: «Mit der Änderung der Verordnung können die in der Kritik stehenden Diversifikationsbestimmungen der ASV zweckmässiger ausgestaltet werden», nimmt Martin Kaiser, Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherungen beim SAV Stellung.
Mitteilung BSV / Verordnungstext / Erläuterungen / Vernehmlassung / SAV
Asset Swaps in Anlagestiftungen 2018
2018 wurden rund 274 Mio. Franken an Immobilienvermögen mittels Sacheinlagen in Immobilienanlagestiftungen übertragen. Obwohl das Volumen des Vorjahres von 327 Mio. nicht erreicht wurde, bewegt es sich auf dem Niveau des langjährigen Durchschnitts. Auch bezüglich Nutzung, Liegenschaftsgrössen, regionaler Streuung und Steuerrulings war 2018 ein durchschnittliches Jahr. An der Umfrage haben 31 Anlagegruppen von 18 Anlagestiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund 45 Mrd. Franken teilgenommen.