Die neuen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Neu erfolgt die Teilung der Vorsorgeleistungen auch, wenn ein Ehepartner bereits pensioniert oder invalide ist.
Sobald ein Paar zwischen Heirat und Scheidung WEF-Vorbezüge oder Rückzahlungen getätigt hat oder ein Partner invalide wird, gestaltet sich die Bestimmung des zu teilenden Betrags vielschichtig. Knacknüsse ergeben sich auch beim Kürzen einer Invalidenrente vor dem Rücktrittsalter oder beim Beschaffen von Daten aus der Vergangenheit. Im verlinkten Artikel der Libera werden einige Beispiele aus der Praxis vorgestellt.
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Ausführungsbestimmungen zum Vorsorgeausgleich
Am 19. Juni 2015 hat das Parlament eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, mit der der Vorsorgeausgleich bei der Scheidung erweitert wird. Die Ausführungsbestimmungen wurden am 10. Juni 2016 publiziert. Die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach den Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet.
Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. Damit können die Scheidungsgerichte kontrollieren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden. Weitere Bestimmungen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischem BVG-Altersguthaben übertragen wird. Wer bei einer Scheidung ein Vorsorgeguthaben erhält, selber aber keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, kann es neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.
Personen, die bereits geschieden sind und denen nach bisherigem Recht eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zulasten des Ehegatten zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Ehegatte stirbt. Die Hinterlassenenrente aus der Vorsorge ist dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese bestehende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen.
Mitteilung BSV / ZGB /
BVV2 / Erläuterungen zur Revision / Alle Infos zum Thema
Session: Vorsorgeausgleich – NR folgt SR
Der Nationalrat hat als Zweitrat den revidierten Vorsorgeausgleich (Aufteilung der Vorsorgeguthaben bei Scheidung) behandelt und ist dabei weitgehend BR und dem Ständerat gefolgt. Daniel Vischer als Kommissionssprecher umriss die Problemlage: “Die Vorlage betrifft sowohl materiell das Sozialversicherungsrecht wie auch das Zivilrecht. Der Vorsorgeausgleich wurde mit dem neuen Scheidungsrecht, das 2000 in Kraft trat, neu geregelt. Inzwischen ergaben sich verschiedene praktische Probleme. Sie wurden namentlich von Gerichten, aber auch von den Versicherungsträgern moniert. Es lagen auch verschiedene Vorstösse vor, die den Bundesrat zur Anpassung aufforderten. Der Bundesrat formulierte Neuregelungen. Dabei geht es nicht um eine Neuausrichtung des Vorsorgeausgleichs, sondern es geht in erster Linie um eine Anpassung.
Das grösste zu regelnde Problem stellt sich bei dieser Vorlage bezüglich der geschiedenen Witwen. Falls einer der beiden Ehegatten invalid oder in Rente ist, gibt es keine Teilung der Vorsorgeguthaben, vielmehr ist eine angemessene Entschädigung nach bisherigem Recht geschuldet. Oft hat der entschädigungspflichtige Ehegatte indessen zu wenig flüssige Mittel, um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die angemessene Entschädigung in Kapitalform überweisen zu können. Daher wird der Ausgleich oft in Rentenform vorgenommen. Wenn hingegen der entschädigungspflichtige Ehegatte stirbt, verliert der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Rente. Zwar richten die Vorsorgeeinrichtungen in solchen Fällen der geschiedenen Witwe oder allenfalls dem Witwer eine Hinterlassenenrente aus, diese deckt aber häufig nur das Minimum ab, wodurch die betroffenen Witwen in einer sehr schwierigen Situation sind.
Deshalb wurde ein Vorschlag erarbeitet, der das Prinzip der hälftigen Teilung beibehält und gleichzeitig das Problem der geschiedenen Witwen löst. Der vorliegende Entwurf wird dem Problem gerecht, indem die Teilung auch dann vorgenommen wird, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Rente direkt von der Pensionskasse lebenslang ausgerichtet; es spielt dabei keine Rolle, ob der geschiedene Ehegatte vorher stirbt. Diese Regelung wurde vom Ständerat und von Ihrer vorberatenden Kommission eingehend geprüft. Es wurden auch Varianten zur Diskussion gestellt; die Kommission blieb indessen mehrheitlich bei der vorgeschlagenen Fassung.
Kritik kam von SVP-Seite. Yves Nidgger führte aus: On parle donc de gens aux revenus modestes, voire très modestes. Que leur propose-t-on comme solution? Une solution qui est bien pire que le mal, le mal étant admis: le fait de ne pas pouvoir bénéficier d’un partage de la prévoyance de son conjoint est un inconvénient pour le conjoint moins bien loti. Mais la solution proposée dans ce projet, qui vise à l’égalité dans la pauvreté – puisqu’il est d’inspiration socialiste, c’est assez logique -, est de couper la rente en deux lorsque le capital n’est plus divisible en deux. J’ai en vain demandé en commission, lors du débat d’entrée en matière, que l’on veuille bien fournir une statistique du nombre de cas qui seraient des cas sociaux si l’on coupait en deux les avoirs du deuxième pilier, en laissant ensuite les gens survivre avec une rente du premier pilier, soit une rente AVS, et une demi-rente du deuxième pilier, et, subsidiairement, du nombre d’assistants sociaux nouveaux qui devraient être engagés pour faire face à cet afflux de nouveaux cas sociaux que l’on créerait, à force de rechercher l’égalité par l’appauvrissement de tous. Ma demande n’a pas eu de succès et la majorité de la commission est entrée en matière, raison pour laquelle je vous prie à présent de ne pas entrer en matière sur ce mauvais projet, qui a le second inconvénient d’être totalement inéquitable.
Auch in der weiteren Diskussion (Eintreten wurde beschlossen) wurde darauf hingewiesen (Pirmin Schwander) dass zu den finanziellen Auswirkungen keinerlei Daten vorliegen. Man kennt nicht die Zahl der Fälle und nicht die finanziellen Rahmenbedingungen. Und damit auch nicht die Folgen für die Pensionskassen. Luzi Stamm betonte: “Wir haben die verheerende Tendenz, dass wir mit fast jeder Vorlage die Praxis der Gerichte verkomplizieren und bürokratische Lösungen vorschlagen, die komplizierter sind als die bisherigen und zu mehr Aufwand führen.” Nidegger warnte, dass das vorgeschlagene System bloss die Zahl der Sozialhilfeempfänger vergrössere.
Komplikationen können sich zudem dadurch ergeben, dass Scheidungen im Ausland erfolgen, aber Vorsorgeansprüche in der Schweiz bestehen. Soll über diese lediglich in der Schweiz entschieden werden, hätte dies als Konsequenz ein zweites Verfahren zur Folge.
Gar nicht diskutiert wurden die administrativen und finanziellen Folgen für die Pensionskassen, was offenbar nebensächlich ist. In der Gesamtabstimmung stimmte der Rat mit 127 gegen 57 Stimmen zu.
Vorsorgeausgleich bei Scheidung – Konsequenzen für PKs
Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2000 sind die Bestimmungen zum Ausgleich der beruflichen Vorsorge bei Scheidung Gegenstand verbreiteter Kritik. Als Reaktion darauf hat der Bundesrat am 29. Mai 2013 den beiden Räten seine “Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)” unterbreitet. Der Ständerat hat sich bereits für die oben genannte Vorlage ausgesprochen und die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates scheint sie ebenfalls zu unterstützen.
Es bleibt jedoch noch offen, ob die beiden Räte die Vorlage im Verlauf dieses Jahres gutheissen werden können und ob ein Inkrafttreten per 1. Januar 2016 nach wie vor realistisch ist. Die Vorsorgeeinrichtungen werden von dieser Gesetzesänderung stark betroffen sein. Werden sie genügend Zeit haben, um ihre Prozesse und ihre Verwaltungstools entsprechend anzupassen? Patrick Streit, Pensionsversicherungsexperte bei Aon Hewitt, hat zu den Hauptbestandteilen der zu erwartenden Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen einen Kommentar verfasst. Er kann als PDF heruntergeladen werden.
Thomas Fink: Überlegungen zur Revision des Vorsorgeausgleichs
Thomas Fink, zugelassener Experte für berufliche Vorsorge SKPE (Swisscanto Vorsorge), hat in zwei Artikeln Überlegungen zur derzeit laufenden Revision des Vorsorgeausgleichs bei Ehescheidung angestellt. Fink zeigt an mehreren Beispielen, wie die geltende und wenig flexible 50:50 Aufteilung zu fragwürdigen und teils ungerechten Ergebnissen führt. Damit der Vorsorgeausgleich aus dem Blickwinkel der beruflichen Vorsorge zu einem angemessenen Ausgleich von Vorsorgeguthaben führt, sollten Gesetzgeber und Richter die Besonderheiten der beruflichen Vorsorge besser kennen und darauf Rücksicht nehmen. Die laufende Revision sieht eine gewisse Flexibilisierung vor, nötig wären aber tiefergreifende Eingriffe. Die Vorschläge von Fink betreffen eine Neudefinition des Teilungsverhältnisses sowie administrative Vereinfachungen durch die Einführung von Mindestbeträgen.
Fink: Zur Revision / Fink: Vorschläge zur Revision /
Behandlung im SR SS14
SR: Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Stefan Engler orientierte für die Kommission: In der Praxis warf der Vorsorgeausgleich nach geltendem Recht viele Fragen auf, die sich folgenden fünf Themen zuordnen lassen: 1. um die Frage, wann der Stichtag für die Ermittlung des relevanten Vorsorgevermögens sein soll; 2. um den Wunsch nach mehr Flexibilität und Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung; 3. um das Problem, dass der Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Scheidungsrente zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn im Scheidungszeitpunkt bereits ein Vorsorgefall – Alter oder Invalidität – eingetreten ist und wenn mit dem Tod des Ex-Ehegatten auch der Rentenanspruch erlischt; 4. um die Sicherung der Vorsorge, die gerade auch in Fällen von Bezügen für Wohneigentum während der Ehe verbessert werden muss; 5. um die Forderung, dass die Zuständigkeit bei internationalen Sachverhalten zu klären ist.
Die wichtigsten Neuerungen: 1. Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens als Stichtag für die Ermittlung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeschutzes soll das Taktieren während des Scheidungsverfahrens verhindert werden. 2. Am Prinzip und am Anspruch der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche wird festgehalten. Dabei bleibt gebundene Vorsorge gebundene Vorsorge, was bedeutet, dass grundsätzlich kein Geld ausbezahlt, sondern ein Freizügigkeitsguthaben gutgeschrieben wird. Einvernehmlich können die Parteien eine andere als die hälftige Teilung vorsehen oder ganz darauf verzichten. Von der hälftigen Teilung abweichen kann aber auch das Gericht, wenn es zum Schluss kommt, dass dies aufgrund der Gesamtumstände, etwa der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder der Vorsorgebedürfnisse, unbillig wäre. 3. Ist nach geltendem Recht der Vorsorgeausgleich nicht möglich, weil der verpflichtete Ehegatte pensioniert oder invalid ist, also der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, schuldet dieser dem anderen Ehegatten eine angemessene Entschädigung. In den meisten Fällen wird diese als Rente ausgerichtet, die erlischt, wenn der Leistungspflichtige stirbt. Neu soll der Vorsorgeausgleich auch in diesen Fällen erfolgen, wobei die Rente neu von der Vorsorgeeinrichtung und nicht vom Ex-Ehegatten auszurichten ist. Damit ist für die Zukunft dafür gesorgt, dass das Vorsorgeproblem der geschiedenen Witwe gelöst ist.
In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig angenommen. Das Geschäft geht an den Nationalrat.
Ratsprotokoll / Material zum Geschäft / Anträge, Fahnen / SDA
Vorsorgeausgleich bei Scheidung: RK-S stimmt Vorlage zu
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Vorlage zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung angenommen. Dabei ist sie weitestgehend den Anträgen des Bundesrates gefolgt.
Die Kommission hat die Detailberatung des Bundesratsentwurfs (13.049) beendet und diesen mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Mit der Vorlage sollen Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigt werden. Die Mängel bestehen laut Darstellung der Kommission vor allem in der zu starren Regelung sowie in der Benachteiligung von nicht erwerbstätigen Ehefrauen und Ehemännern. Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist.
Den Eheleuten ist es aber auch freigestellt, sich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird (Art. 122 ff. E-ZGB). Diesbezüglich ist die Kommission dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Eine weitere Neuerung besteht u.a. darin, dass die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet werden, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden (Art. 24a E-FZG). Auch in diesem Punkt hatte die Kommission keine Einwände zum bundesrätlichen Entwurf.
Mitteilung RK-S / Parlament Vorsorgeausgleich / Botschaft BR / Blog Ambühl
Botschaft: Erweiterter Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Der Bundesrat will gemäss eigener Aussage “Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen”. Er hat die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Demnach werden künftig die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.
Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten, heisst es in einer Mitteilung des BJ (Bundesamt für Justiz). Kritisiert werde aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter hätten vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilität gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.
Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente.
Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird. Schliesslich soll – wenn dies nicht anders möglich ist – ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.
Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Ergebnisse der Vernehmlassung
Die Vorschläge für die Verbesserung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung sind in der Vernehmlassung gemäss einer Mitteilung des BA für Justiz von einer klaren Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) auszuarbeiten.
Gemäss Vorentwurf sollen die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel zukünftig auch dann noch je zur Hälfte geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall beim verpflichteten Ehegatten wegen Invalidität oder Pensionierung bereits eingetreten ist. Diese wesentliche Neuerung stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung; namentlich wurde die damit angestrebte Besserstellung der geschiedenen Witwe positiv gewürdigt. Gleichzeitig wurde aber auch geltend gemacht, dass damit die ungenügende Absicherung geschiedener Frauen nur zum Teil entschärft werde. Als unklar bzw. zu kompliziert kritisiert wurden die vorgeschlagenen Regeln zur Berechnung der Austrittsleistung nach Eintritt des Vorsorgefalls.
Gemäss Vorentwurf sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dazu wurde einerseits positiv vermerkt, dass diese Meldepflicht den Ehegatten und dem Scheidungsgericht einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitskonten ermögliche. Andrerseits wurde eingewendet, mit der Meldepflicht sei ein unverhältnismässiger bzw. kaum abschätzbarer Aufwand mit entsprechenden Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen verbunden.
Der Bundesrat will bei der Ausarbeitung der Botschaft weitgehend an den Vorschlägen des Vorentwurfs festhalten. Nochmals näher abgeklärt werden sollen aber die mit der Meldepflicht verbundenen Kosten sowie die Regeln zur Berechnung der Austrittsleistung bzw. des Deckungskapitals nach Eintritt des Vorsorgefalls.
PW. Die jetzt vom Bund übermittelten Vernehmlassungsergebnisse stehen in deutlichem Gegensatz zu den ersten Reaktionen nach der Publikation des Entwurfs u.a. von Seiten des ASIP und des Gewerkschaftsbundes. Beide Verbände rieten nach Eröffnung des Verfahrens dem Bundesrat, die Vorschläge gleich zurück zu ziehen und unter Beizug von Fachleuten überarbeiten zu lassen.
Sozialpartner gegen Vorlage zum Vorsorgeausgleich
Sowohl der Gewerkschaftsbund wie auch der Arbeitgeberverband haben sich kritisch zur Vorlage des Bundesrates für eine Neuordnung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung ausgesprochen.
Der Gewerkschaftsbund hält fest: “Wir befürworten grundsätzlich das Prinzip, den Vorsorgeausgleich auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls vorzunehmen. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Regelung ist jedoch einerseits unvollständig und problembehaftet. Anderseits würde sie die Durchführung der beruflichen Vorsorge in einem erheblichen Ausmass verkomplizieren und zu grossen Mehrkosten führen, die von den Versicherten und den Arbeitgebern getragen werden müssten. Wir regen deshalb an, die Vorlage unter Beizug von Praktikern gründlich zu überarbeiten.”
Der Arbeitgeberverband schreibt: “Unbestrittenermassen sind in der Praxis im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung gewisse Schwachstellen zu verzeichnen. Eine verhältnismässige, praktikable und kostenbewusste Regelung des Vorsorgeausgleichs wird von unseren Mitgliedern grundsätzlich unterstützt. Die vorgeschlagene Lösung ist jedoch ein typischer Fall von Überregulierung. Die Rechtsprechung konnte schon viele Fragen klären. Es ist nicht notwendig, alle diese Punkte zusätzlich im Gesetz zu regeln. Die vorgeschlagene Lösung ist kompliziert, aufwändig und kostspielig in der Umsetzung. Weite Teile der Vorlage sind unter Beizug von Praktikern im Bereich der Durchführung der 2. Säule nochmals zu durchleuchten, auf die Notwendigkeit ihrer Regelung auf Gesetzesstufe zu prüfen und entsprechend zu überarbeiten.
Stellungnahme zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung ist überwiegend auf Ablehnung gestossen. Auch der ASIP gehört zu den Kritikern und beantragt, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen und sie noch einmal – unter Beizug von Praktikern – von Grund auf zu überarbeiten. Der ASIP schreibt u.a. “Insbesondere erscheint uns die vorgeschlagene Lösung im Falle von laufenden Renten nicht praxistauglich. Im Vordergrund muss vielmehr eine einfache Regelung für den Fall der Scheidung stehen (Vorsorge-Ausgleich vorsehen; Flexibilität bezüglich Teilungsmodalitäten und Parteivereinbarungen). Die Rechtsprechung hat bereits viele Punkte geklärt. Es ist nicht zwingend notwendig, alle diese Fragen im Gesetz zu regeln.
Allerdings will der ASIP nicht gleich alles auf eine Karte setzen und führt jene Punkte auf, welche anzupasssen sind, falls trotz der Kritik auf die Vorlage eingetreten wird.
Vorsorgeausgleich bei Scheidung soll verbessert werden
Der Bundesrat will die Mängel der geltenden Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung in der Beruflichen Vorsorge mit einer Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) und weiterer Gesetze beseitigen. Er hat einen Vorentwurf und Begleitbericht in die bis am 31. März 2010 dauernde Vernehmlassung geschickt.
Gemäss dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen. Ist die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht möglich, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Kritisiert wird, dass das geltende Recht in wichtigen Punkten unklar bzw. wenig praktikabel sei. Bemängelt wird, dass der nicht berufstätige Ehegatte systematisch zu kurz kommt. Beanstandet wird schliesslich, dass der berechtigte Ehegatte über keinen direkten und selbständigen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung verfügt, wenn beim belasteten Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Er muss sich mit einer unsicheren angemessenen Entschädigung begnügen, die – im Fall einer Rente – mit dem Tod des verpflichteten Ehegatten wegfällt.
Gestützt auf die Vorarbeiten einer vom Bundesamt für Justiz eingesetzten Expertenkommission schlägt der Bundesrat eine Reihe von Änderungen vor, um die Mängel der geltenden Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung zu beseitigen. Als wesentliche Neuerung sieht der Vorentwurf vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel auch dann noch hälftig geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall beim verpflichteten Ehegatten wegen Invalidität oder Pensionierung bereits eingetreten ist. Anders als das geltende Recht behandelt der Vorentwurf die Situation im Fall einer Scheidung vor und nach Eintritt eines Vorsorgefalls grundsätzlich gleich und löst damit das Problem der schlechten Absicherung der sogenannten geschiedenen Witwen.
Mitteilung und weitere Dokumente EJPD / Expertenbericht / Begleitbericht / Entwurf
Nationalrat lehnt parlament. Initiativen zum Vorsorgeausgleich ab
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15.3.06 die parlamentarische Initiative Thanei abgelehnt, welche eine Verschärfung des Vorsorgeausgleichs in der 2. Säule bei Scheidung verlangt. Nach deren Vorstellungen sollte auf eine Teilung nur in wenigen Ausnahmefällen verzichtet werden können. Ebenfalls abgelehnt wurde die parlament. Initiative Carlo Sommaruga, welche noch weiter geht und eine Teilung der Vorsorgeguthaben zwingend und von Amtes wegen verlangt.
Die Initiativen wurden 2004 eingereicht, nachdem eine Analyse von Scheidungsfällen anscheinend eine Benachteiligung der Frauen und ein möglicherweise nicht völlig gesetzeskonformes Verhalten der Gerichte ergeben hatte.
04.405, 04.409, 05.3713 – Amtliches Bulletin – Nationalrat – 15.03.06
Radio RSR
Die Teilzeitgesellschaft und ihre Folgen
Warum ist Teilzeitarbeit so beliebt? Die Ökonomin Monika Bütler sagt in einem Interview mit der NZZ: «Vollzeit arbeiten ist teuer». Auszüge.
Macht die Steuerprogression Vollzeitjobs unattraktiv?
Ja, vor allem bei den eher höheren Einkommen. Bei den mittleren Einkommen macht die Steuerprogression nur einen Teil der usätzlichen Belastung bei höherer Beschäftigung aus, gerade bei den Familien. Dazu kommt der Wegfall von Subventionen für Kita, Krankenkasse und Wohnraum.
Und dann denken sich die Leute: Es lohnt sich nicht, mehr zu arbeiten.
Solche Überlegungen machen sich wohl viele, gerade auch die Gutverdienenden. Ich habe kürzlich eine Anfrage für einen Vortrag abgelehnt, für den ich 2000 Franken erhalten hätte. 200 Franken davon wären an die Sozialversicherungen gegangen, fast 700 Franken an die Steuern. Ich habe mir dann einen freien Tag gemacht. Für mich ging die Rechnung auf, der AHV/IV hingegen entgingen 200 Franken, dem Staat 700.
Was sind die Herausforderungen in der Altersvorsorge?
Bezüglich Teilzeit bin ich hier etwas entspannter. Heute findet vor allem eine Umverteilung der Zeit statt. Die Männer arbeiten weniger und die Frauen dafür mehr. Bis jetzt ist die gesamte Arbeitsleistung fast nicht zurückgegangen. Problematischer für die AHV ist, dass wir gemessen an der Lebenserwartung eine immer kürzere Phase arbeiten und ins System einzahlen. Die berufliche Vorsorge ist individueller. Jeder und jede, der oder die Teilzeit arbeitet, muss sich bewusst sein, dass er oder sie weniger Leistungen aus der Pensionskasse erhält.
Wie könnte man das Pensionskassen-System besser auf Teilzeiterwerbstätige anpassen?
Einige Verbesserungen, wie die Senkung des Koordinationsabzugs, sind bereits Teil der vorgeschlagenen BVG-Reform. Ein stärkerer Vorsorgeausgleich zwischen Eltern wäre sinnvoll, um Lücken auszugleichen, die durch Betreuungsarbeit entstehen. Dass man das Vorsorgevermögen teilt, ist nichts Neues. Was heute bereits bei verheirateten Paaren gilt, sollte auf alle Eltern ausgedehnt werden.
Sifo mit gestärkten Reserven
Der Jahresbericht 2020 des Sicherheitsfonds BVG enthält u.a. die folgenden Angaben und Ausführungen:
Nach dem letztjährigen Höchststand von 4185 erledigten Insolvenzdossiers gingen diese im Berichtsjahr deutlich auf 2670 zurück. Von der IGP-BVG-Stiftung waren die Leistungen aus einem weiteren zahlungsunfähigen Rentnervorsorgewerk zu übernehmen. Trotz den damit verbundenen Leistungen von 19.3 Mio. CHF gingen die Insolvenzleistungen insgesamt auf 58 Mio. CHF zurück.
Die Erfolgsrechnung des Sicherheitsfonds schloss mit einem Überschuss von 30.1 Mio. CHF (Vorjahr 96.1 Mio. CHF). Die Fondsreserve stieg per 31. Dezember 2020 von 674.8 auf 704.9 Mio. CHF.