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Zentralstelle 2. Säule

Gesetzliche Grundlagen

BVG
: Abschnitt 6a: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule

» Art. 24a Vergessene Guthaben
» Art. 24b Meldepflicht der Einrichtungen
» Art. 24c Umfang der Meldepflicht
» Art. 24d Zentralstelle 2. Säule
» Art. 24e Verfahren
» Art. 24f Aktenaufbewahrung



Freizügigkeitsverordnung, Abschnitt 2a: Zentralstelle 2. Säule

» Art. 19a Register der vergessenen Guthaben
» Art. 19b Einsicht in das Register
» Art. 19c Meldepflicht
» Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte
» Art. 19e Berichterstattung
» Art. 19f Finanzierung

Zweck

Die seit dem 1. Mai 1999 bestehende Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und den Versicherten.

Sie soll ermöglichen, dass unterbrochene Kontakte zwischen den Versicherten und den Einrichtungen (vergessene Guthaben) wiederhergestellt werden können.

Versicherte, welche der Meinung sind, dass möglicherweise Guthaben bei früheren Pensionskassen nicht überwiesen worden sind resp. vergessen wurden, zu der entsprechenden Pensionskasse aber keine Verbindung aufnehmen können, haben die Möglichkeit, bei der Zentralstelle entsprechende Abklärungen vornehmen zu lassen.