Aktualisiert 25.8.2011
Wohneigentumsförderung mit
Mitteln der 2. Säule
1994 wurde das Instrument der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule im BVG eingeführt. Dahinter steht der Grundgedanke, dass Wohneigentum eine der Pensionskassenrente mindestens teilweise äquivalente Vorsorge bilde, weshalb Versicherten die Möglichkeit zu geben sei, einen Teil ihrer Ansprüche bei der Vorsorgeeinrichtung in Wohneigentum zu investieren resp. zu verpfänden.
Nachdem über lange Jahre das Instrument nur relativ wenig genutzt wurde, hat es in letzter Zeit deutlich an Bedeutung gewonnen. Dazu beigetragen haben einerseits die tiefen Hypothekarzinsen, möglicherweise aber auch die geringe Verzinsung der Altersguthaben.
Nachdem auf den Sozialämtern sich offenbar die Fälle zu häufen beginnen, bei denen hinter den finanziellen Problemen Vorbezüge bei Pensionskassen stehen, scheint sich das BSV derzeit Gedanken darüber zu machen, ob die WEF nicht allenfalls einzuschränken sei. Von Seite der Fachverbände und insbesondere des ASIP wird seit längerem darauf hingewiesen, dass das Instrument ein systemfremdes Element in der 2. Säule bilde, erheblichen administrativen Aufwand mit entsprechenden Kostenfolgen auslöse und für die Versicherten ein schwer überschaubares Risiko bilde und demzufolge am besten abzuschaffen sei.
Eingereichte Initiativen zur Wohneigentumsförderung
Gleichzeitig laufen auf Bundesebene diverse Initiativen zur Wohneigentumsförderung. Dabei geht es regelmässig auch um die Frage der Eigenmietwertbesteuerung.
Um eine Verbesserung des heute in breiten Kreisen als unbefriedigend erachteten Systems der Eigenmietwertbesteuerung zu erreichen, hat der HEV Schweiz die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» eingereicht. Der Bundesrat lehnte die Initiative ab und stellte ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Dieser Gegenvorschlag stiess auf Kritik. Der Ständerat, der dem Systemwechsel gemäss Gegenvorschlag Wohlwollen entgegenbringt, liess diesen überarbeiten. Anschliessend lehnte er die HEV-Initiative ab und stimmte dem angepassten Gegenvorschlag zu. Der HEV Schweiz hält im Gegenzug nach wie vor an seiner Initiative fest und lehnt den angepassten Gegenvorschlag ab.
Der Nationalrat übernahm in der Sitzung vom 15. Juni 2011 die Haltung des HEV Schweiz und stimmte der HEV-Initiative zu, lehnte aber den Gegenvorschlag ab. Das heisst nun, dass zwischen den Räten eine Differenz vorliegt. Es wird daher das Differenzbereinigungsverfahren stattfinden. Können sich die Räte nicht einigen, so wird eine Einigungskonferenz eingesetzt. Die Abstimmungsempfehlung für die HEV-Initiative sowie den Gegenvorschlag muss bis spätestens 23. Juli 2012 in der Schlussabstimmung beider Räte erfolgt sein. Kann keine Einigung erzielt werden, wird keine Empfehlung in der Schlussabstimmung abgegeben. Nach der Schlussabstimmung hat der Bundesrat grundsätzlich 10 Monate Zeit, um die Volksabstimmung zu organisieren. Das heisst, bis am 23. Mai 2013 muss die Volksabstimmung stattfinden. Letzter Abstimmungstermin wäre der 3. März 2013.
Grundlagen zur BVG WEF
BVG Art. 30
Art. 30a Begriff
Art. 30b Verpfändung
Art. 30c Vorbezug
Art. 30d Rückzahlung
Art. 30e Sicherung des Vorsorgezwecks
Art. 30f Einschränkungen während einer Unterdeckung
Art. 30g Ausführungsbestimmungen
Verordnung
WEFV, Verordnung über die Wohneigentumsförderung
Informationen für die Versicherten
Pensionskasse St.Gallen.
Merkblatt
Studien
Credit Suisse: Studie Altersvorsorge mit Wohneigentum
Aktuelles / Medien
19.8.2011: NZZ
2011 August : Treuhänder
24.8.2011: NZZ











