Expertenstreit um Nullverzinsung
Der Chef der Zürcher Aufsicht, Erich Peter, hat in Ausgabe 7/2009 der AJP (Aktuelle Juristische Praxis) einen Aufsatz publiziert, der Klarheit über "Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung" schaffen sollte. Gemäss seiner Darstellung wurden die Ausführungen von der Konferenz der kantonalen Aufsichtsämter abgesegnet, widerspiegeln also die Haltung der kantonalen Aufsicht generell. Das heisst allerdings nicht, dass sie ausserhalb der Ämter auf ungeteilte Zustimmung gestossen wären. Den PK-Experten - und nicht nur ihnen - ist insbesondere eine Aussage von Peter auf Seite 794 aufgestossen: "Eine Nullverzinsung ohne Unterdeckung ist nicht zulässig, da dieser Eingriff in das erworbene überobligatorische Altersguthaben (durch die im Rahmen des Anrechnungsprinzips dort angewandte Negativverzinsung) aufgrund seiner empfindlichen Auswirkung auf den Versicherten auf den Fall einer Unterdeckung beschränkt bleiben soll. Die Weisungen des Bundesrats und die Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen gehen ohne weiteren Kommentar ebenfalls davon aus, dass eine Nullverzinsung nur im Falle einer Unterdeckung erlaubt ist. Auch das Bundesgericht hält eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nur bei Unterdeckung für zulässig. "
"Falsch", sagen die Experten wollen der Aufsicht in diesem Punkt nicht folgen. Die Kammer der PK-Experten hat ihre abweichende Meinung bereits in einer Stellungnahme auf ihrer Website klar gemacht, Erich Peter wird in der Novemberausgabe der Zeitschrift nochmals detailliert auf das Thema eingehen und seine Haltung erläutern.
Die Experten argumentieren, die von Peter verlangte Begrenzung der Null- resp. Minderverzinsung auf den Fall der Unterdeckung schränke die Handlungsfreiheit der Kassen auf unangemessene Weise ein. Sie widerspreche auch der heutigen, in grossem Massstab angewandten Praxis. Eine verringerte Verzinsung müsse den Kassen aus Sicherheitsüberlegungen auch bei Überdeckung zugestanden werden, was zudem im Sinne einer liberalen Auslegung des BVG als Rahmengesetz sei.
Koch verweist auf die Praxis der Sammelstiftungen und anderer Vorsorgeeinrichtungen, in umhüllenden Lösungen einen tieferen als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Umwandlungssatz anzuwenden. Entsprechend müsse den Kassen auch eine tiefere Verzinsung zugestanden werden, falls dies aufgrund ihrer Finanzierungssituation vom Stiftungsrat als notwendig erachtet werde und zwar unabhängig davon, ob eine Unterdeckung ausgewiesen wird oder nicht. In Frage gestellt werden damit die Schlussfolgerungen aus dem von Peter zitierten Bundesgerichtsentscheid 132 V 285, E. 46. Auf diesen Entscheid bezieht sich im übrigen auch das von der Zürcher Aufsicht publizierte Merkblatt "Unterdeckung und Sanierung" der Zürcher Aufsicht, das im Mai publiziert wurde.
Mit den diversen Artikeln und Stellungnahmen wird nun eine Diskussion an die Öffentlichkeit getragen, welche bisher lediglich im brieflichen Austausch und vertraulichen Treffen zwischen den Beteiligten und insbesondere zwischen den PK-Experten und den Aufsichtsämtern stattfand. Das ist zweifellos begrüssenswert und dient auch der Transparenz. Den weiteren Auseinandersetzungen sieht man mit Spannung entgegen. Letzte Klärung wird aber wohl nur ein Gerichtsentscheid bringen, für den die diversen Parteien mit ihren Artikeln und Stellungnahmen jetzt bereits Material (resp. Munition) bereit stellen wollen.












Aus dem Newsletter
Reader Comments