Aktualisiert: 22.8.2011
BVG-Mindestzins
Die gesetzliche Grundlage des Mindestzinssatzes bildet Art. 15 Abs. 2 BVG.
Die mindestens alle 2. Jahre zu überprüfende Mindestverzinsung der im obligatorischen Teil der 2. Säule geäufneten Altersguthaben der Aktiven ist festgelegt in BVV2 Art. 12 Mindestestzinssatz.
In Art. 15 BVG (Altersguthaben) heisst es:
1 Das Altersguthaben besteht aus:
- a.
- den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters;
- b.
- den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.
2 Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
3 Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
Der Mindestzins betrug von Beginn der Inkraftsetzung des BVG 1985 bis und mit 2002 unverändert 4%. Für 2003 wurde er auf 3,25% gesenkt, was dannzumal heftige Demonstrationen auf dem Bundesplatz auslöste und zum notorischen Begriff des "Rentenklaus" führte.
Für die anschliessenden Jahre galten folgende Sätze: 2004: 2,25%; 2005 / 06 / 07: 2,5%; 2008: 2,75%; 2009 / 10 / 11: 2%.
Es ist absehbar, dass für 2012 der Satz erstmals unter 2% gesenkt wird. Die mediale Diskussion dazu ist bereits angelaufen.
Medien
21.8.2011: NZZ am Sonntag: Mindestzins fällt auf 1,5%
14.8.2011: Sonntagsblick: Mindestzins 1,5%











