Die OAK hat im Nachgang zu ihrer Mitteilung 2/23 eine Ergänzung folgenden Inhalts verschickt:
Am 25. September 2023 hat die OK BV die Mitteilungen M – 2/2023 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» publiziert. Die Formulierung der Mitteilungen war in Bezug auf den Zeitpunkt, ab wann die jeweils unterjährig publizierten Werte – der gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze sowie der BVG-Mindestzinssatz – für die Verzinsung der Vorsorgekapitalien gelten, klärungsbedürftig. Entsprechend wurden die Mitteilungen nachträglich präzisiert: Die beiden Werte sind jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres zu berücksichtigen. Die Mitteilungen gelten somit für Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2024.
Nicht nur das PK-Netz, auch inter-pension, der Verband der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, übt scharfe Kritik an der Mitteilung der OAK-BV unter dem Titel “Leistungsverbesserung.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat mit einer Mitteilung vom 25. September 2023 ihre Definition von «Leistungsverbesserungen» gemäss Art. 46 BVV 2 geändert, indem sie neu jede Verzinsung der Altersguthaben, die höher ist als der im Bericht zur finanziellen Lage der OAK BV publizierte gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen, als Leistungsverbesserung taxiert.
inter-pension, die Interessengemeinschaft der unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, hat die Mitteilung M-02/2023 der OAK BV zur Kenntnis genommen und empfiehlt den obersten Organen ihrer Mitglieder, diese Mitteilung nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung weist inter-pension auf folgende Punkte hin:
• Materiell ist die Mitteilung nicht korrekt, da für die Festlegung einer Obergrenze für Verzinsungen die gesetzliche Grundlage fehlt. Es obliegt dem obersten Organ in Absprache mit den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge, die Gesamtverzinsung einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Destinatären festzulegen. Demgegenüber besteht für die Mindestverzinsung eine gesetzliche Grundlage.
Jorge Serra kritisiert scharf die Mitteilung der OAK betr. Verzinsung von SGE. Er hält die Mitteilung weder fachlich noch sozialpolitisch für haltbar. Sie sollte von der OAK wieder zu
rückgezogen werden. Serra schreibt:
Das PK-Netz befürwortet eine effiziente Aufsicht über die Pensionskassen. Was die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) mit ihrer jüngsten Mitteilung von anfangs Woche aber anrichtet, ist weder sachlich noch fachlich gerechtfertigt. Die damit verbundenen Eingriffe in die Kompetenzen der obersten Organe der Pensionskassen gehen zu weit. Die Mitteilung ist nicht durchdacht und teilweise gar nicht praktikabel.
Sie setzt falsche Anreize und ist nicht im Interesse der Versicherten. Konkret: Art. 46 BVV2 schliesst zwecks Einschränkung von Wettbewerbsvorteilen unter Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (SGE) Leistungsverbesserungen bei nicht zu 75% geäufneten Wertschwankungsreserven (WSR) aus. Mit der genannten Mitteilung hat die OAK den Begriff «Leistungsverbesserungen» neu definiert und die Verzinsungsmöglichkeiten für SGE drastisch eingeschränkt.
Die maximal erlaubte Verzinsung soll neu auf dem Durchschnittswert der technischen Zinssätze der Pensionskassen im Vorjahr basieren. Fürs laufende Jahr wäre etwa eine Verzinsung von mehr als 1.75% bei nicht mehr als 75% geäufneten WSR nicht mehr möglich. Mit der bisherigen Definition galten für das Jahr 2023 erst Verzinsungen von mehr als 3 % als Leistungsverbesserung. Die Folgen der neuen Regelung sind einschneidend.
(OAK) Laetitia Raboud wird neue Direktorin der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. In ihrer Funktion wird sie per 1. Februar 2024 das Sekretariat der Kommission führen und die operative Umsetzung der Oberaufsicht über die 2. Säule verantworten.
Laetitia Raboud verfügt über langjährige Erfahrung als Rechtsanwältin. Bis 2016 war sie im Rechtsdienst der Baloise Leben AG tätig, bevor sie zur stellvertretenden Geschäftsführerin der Baloise Perspectiva Sammelstiftung BVG ernannt wurde. Die 39-jährige Freiburgerin hat an den Universitäten Neuenburg und Bern Rechtswissenschaft studiert. Sie verfügt über ein HSG-Diplom Insurance Management sowie über ein CAS Berufliche Vorsorge der Universität St. Gallen. Laetitia Raboud ist zu- dem Prüfungsexpertin beim Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV und Mitglied des Vorstands der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Ver- sicherungsrecht SGHVR. Laetitia Raboud folgt auf Manfred Hüsler, der in den Ruhestand tritt. Er war der erste Direktor der OAK BV, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufnahm.
Damit sich die Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb nicht durch zu hohe Leistungen im Verhältnis zu ihrer finanziellen Lage einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wurde Art. 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) geschaffen. Art. 46 BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor.
Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu Art. 46 Abs. 1 BVV 2 sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität einräumen.
Patrick Schaller, EY, beschäftigt sich in einem Beitrag von Expert Suisse mit den steigenden Anforderungen an die Revisoren von Vorsorgeeinrichtungen. Gründe sind u. a. anhaltende Regulierung,
verschärfte Prüfungsstandards und komplexere Vorsorgeeinrichtungen. Zum Thema einer risikoorientierten Segmentierung hält er fest:
Für eine risikoorientierte Aufsicht wird die Kernfrage zu beantworten sein, ob wir flächendeckend einem Qualitätsproblem in der BVG-Prüferbranche gegenüberstehen. Untersuchungen der OAK BV zeigen im Grundsatz, dass besonders im Bereich unerfahrener BVG-Revisorinnen und -Revisoren Handlungsbedarf besteht. Die BVG-Direktaufsichten, die OAK BV, aber auch die RAB verfügen über geeignete Instrumente, unprofessionelle und/oder fehlbare leitende Revisorinnen und Revisoren aus dem Markt zu nehmen.
Eine risikoorientierte Aufsicht setzt voraus, dass die heutige, heterogene BVG-Landschaft segmentiert werden muss. Es ist unbestritten, dass die sog. Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb, wie sie nach den Weisungen der OAK BV 01/2016 definiert werden, mit ihrer Ausgestaltung und Grösse erhöhte Anforderungen an BVG-Revisor/-innen, Expert/-innen für berufliche Vorsorge und an das Führungsorgan (Stiftungsräte, Ausschüsse) der Vorsorgeeinrichtung stellen.
Die OAK-BV hat eine Mitteilung betreffend die Einordnung der Experten für berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes per 1. September 23 veröffentlicht. Es wird ausgeführt:
“Am 1. September 2023 tritt das totalrevidierte neue Datenschutzgesetz (revDSG) mit der ebenfalls to- talrevidierten neuen Datenschutzverordnung (revDSV) in Kraft. Gleichzeitig wird Art. 85a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) angepasst mit der Streichung des Begriffs «Persönlichkeitsprofile» und der Ergänzung um einen neuen Absatz 2.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Änderungen hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) die OAK BV als Zulassungsbehörde um eine Einschätzung zur Frage gebeten, ob die Experten für berufliche Vorsorge als private Personen oder als Bundesorgane im Sinne des revDSG gelten.
OAK. Der durchschnittliche kapitalgewichtete Deckungsgrad stieg gemäss den Hochrechnungen der OAK BV von 107,0 % per Ende 2022 auf 111,3 % per 30. Juni 2023. Damit sank auch per Mitte Jahr der kapitalgewichtete Anteil der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung von 16,1 % per Ende 2022 auf 7,3 %.
Sind Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung, das heisst liegt ihr Deckungsgrad per Ende Jahr unter 100%, müssen sie Massnahmen ergreifen, um innerhalb von 5 bis 7 Jahren wieder einen Deckungsgrad von mindestens 100% zu erreichen. Die dafür notwendigen Massnahmen sind vom Ausmass und den Ursachen der Unterdeckung abhängig.
OAK. Die OAK BV hat die revidierte Fachrichtlinie FRP 7 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) zum Mindeststandard erhoben. Dazu wurden die Weisungen W – 03/2014 (Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard) entsprechend angepasst. Für sämtliche von der OAK BV zugelassene Expertinnen und Experten ist die Anwendung der revidierten FRP 7 damit verpflichtend.
Die revidierte FRP 7 regelt die Pflichten und Aufgaben der Expertinnen und Experten bei der gesetzlichen Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb. Sie wurde anlässlich der Generalversammlung der SKPE vom 30. März 2023 beschlossen und gilt für alle Abschlüsse ab dem 1. Januar 2024.
Die Aufsicht über die Sozialversicherungen wird im Bereich der 1. und 2. Säule modernisiert. Ziel der Modernisierung sind ein besseres Risikomanagement, die Verstärkung der Governance sowie die zweckmässige Steuerung der Informationssysteme. Dazu werden die Aufgaben und Pflichten der Durchführungsstellen wie auch der Aufsichtsbehörde präzisiert. Damit diese Änderungen umgesetzt werden können, müssen mehrere Verordnungen angepasst werden.
Zum BVG wird ausgeführt:
Die Anpassungen schaffen die Grundlage für die Übernahme von Rentnerbeständen und sichern, soweit möglich, die Finanzierung der Rentenverpflichtungen. Dazu werden die Aufgaben der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge präzisiert.
OAK. Aufgrund andauernder Marktverwerfungen hat sich die finanzielle Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen per Ende September 2022 weiter verschlechtert. Dies zeigen die Hochrechnungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).
Per Ende September 2022 sehen sich Vorsorgeeinrichtungen mit einer aussergewöhnlich negativen Performance von durchschnittlich –15,3 % konfrontiert. Entsprechend rückläufig fällt der durchschnittliche kapitalgewichtete Deckungsgrad aus.
Der durchschnittliche kapitalgewichtete Deckungsgrad sank gemäss den Hochrechnungen der OAK BV markant von 118,5 % per Ende 2021 auf 99,5 % per 30. September 2022. Dazu ist anzumerken, dass die Hochrechnung die Verschlechterung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen überschätzt, da der deutliche Zinsanstieg (per 30.09.2022 rund +1,3 %-Punkte in der Schweiz, Quelle: SNB) in der Bewertung der Verpflichtungen nicht reflektiert wird.
Die OAK BV hat die neuen Mitteilungen M – 02/2022 «Wertschriftensparen bei Freizügigkeitseinrichtungen» publiziert. Sie verfolgen das Ziel, spezifische, vorsorgerechtlich relevante Eckpunkte betreffend die Aufklärung der Vorsorgenehmenden sowie die möglichen Anlageangebote für das Wertschriftensparen im Freizügigkeitsbereich zu präzisieren.
OAK. Die finanzielle Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen hat sich in der ersten Jahreshälfte 2022 signifikant verschlechtert. Dies zeigen die Hochrechnungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Der Inflationsdruck, die damit verbundenen Zinsanstiege sowie geopolitische Unsicherheiten sorgten für Einbrüche in fast allen Anlagekategorien.
Waren die Vorsorgeeinrichtungen per Ende 2021 mit einem durchschnittlichen Deckungsgrad von 118,5 % finanziell noch sehr gut aufgestellt, sank dieser Wert per 30.06.2022 auf 103,4 %.
Anhand ihrer monatlichen Monitorings schätzt die OAK BV zeitnah die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz. Basierend auf der jährlichen Um-frage zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen werden monatliche Hochrechnungen erstellt, die auf den individuellen Anlagestrategien der Vorsorgeeinrichtungen sowie der effektiven Entwicklung der Anlagemärkte fussen.
pw. Im Rahmen der Multipack-Vorlage “Modernisierung der AHV-Aufsicht”, die im Ping Pong der Räte am Montag beim Ständerat lag, war auch ein Element der 2. Säule zu entscheiden. Ein ephemerer Punkt bei der Regelung der Pensionskassen-Aufsicht, bei dem es oberflächlich um Governance geht, genauer besehen aber um persönliche Eitelkeiten aus der verflossenen Epoche Triponez bei der OAK. Heute interessiert die Frage kein Mensch mehr und es ist bloss noch das parlamentarische Hamsterrad, das sich dreht. Die SDA hat die Details:
Der Ständerat will es Vertreterinnen und Vertretern der Kantone weiterhin nicht verbieten, in regionalen Aufsichtsbehörden über die berufliche Vorsorge Einsitz zu nehmen. Er folgte dabei mit 28 zu 15 Stimmen ohne Enthaltungen dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso man Regierungsmitglieder von den Gremien ausschliesse, Branchenvertreter beispielsweise jedoch nicht, so Kommissionssprecher Ettlin. Charles Juillard (Mitte/JU) gab zu bedenken, zum Teil entspreche es dem expliziten Willen von Kantonsparlamenten, dass Kantonsvertreter in den Aufsichtsgremien seien. Diese hätten auf das operative Geschäft der Aufsicht ohnehin keinen Einfluss, es gehe um strategische Führung, sagte Daniel Fässler (Mitte/AI).
In letzter Zeit hat die OAK BV wiederholt Anfragen erhalten, wie es sich seit dem 1. Januar 2020 mit der Bewilligungspflicht von Immobilienportfolio-Managern und weiteren externen Verwaltern von Vorsorge-vermögen verhält. Sie schreibt dazu abschliessend und als Empfehlung in einem Newsletter zum Thema:
Die OAK BV empfiehlt Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Wohlfahrtsfonds, welche ihr Vorsorgevermögen ganz oder teilweise extern verwalten lassen, zu prüfen, ob ihre externen Verwalter eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen benötigen, sofern die erforderliche Bewilligung der FINMA nicht bereits vorliegt.
Fragen zu einer allfälligen Unterstellungspflicht sind direkt an die FINMA zu richten: assetmanagement@finma.