Werbung


 

   
   
   
   
   
 
Powered by Squarespace

Entries in Rechtsfragen (75)

12:40PM

Nullverzinsung und Unterdeckung – eine Replik von Hanspeter Konrad

image In Ausgabe 12/09 der Schweizer Personalvorsorge äussert sich Hanspeter Konrad, Direktor des Pensionskassenverbands ASIP, zur umstrittenen Frage der Zulässigkeit einer Minder- resp. Nullverzinsung bei Fehlen einer Unterdeckung. Die Frage wurde durch zwei Beiträge von Erich Peter, Chef der Zürcher BVG-Aufsicht, in der Zeitschrift AJP ausgelöst. In der Zwischenzeit hat auch das Bundesgericht dazu einen Entscheid gefällt.

Konrad macht deutlich, dass er die Argumentation von Peter, welche sich im wesentlichen auf umhüllende Kassen bezieht und zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil unterscheidet, für verfehlt erachtet. Er schliesst sich damit der Argumentation der Kammer der Pensionskassen-Experten an, welche in einer Medienmitteilung die Unterscheidung ebenfalls als unsachgemäss bezeichnet und sich für einen liberalen Einsatz der Minderverzinsung stark gemacht hatte.

Peter stützt sich bei seiner Argumentation vor allem auf Weisungen des Bundesrates aus dem Jahre 2004. Konrad hält dazu fest: “Gemäss Ziffer 311 ist eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden VE im Beitragsprimat zulässig. Aus dieser Formulierung abzuleiten, eine Null- oder Minderverzinsung sei nur bei Vorliegen einer Unterdeckung zulässig (…) ist abzulehnen. Die Formulierung der alten Weisungen vom 21. Mai 2003, wonach eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nur zulässig war, solange eine Unterdeckung bestand, wurde bewusst gestrichen. Die neuen Weisungen definieren nur mögliche Sanierungsmassnahmen. Sie nehmen im Gegensatz zur aufgehobenen Fassung der Weisungen inhaltlich zur Frage der Zulässigkeit einer Null- oder Minderverzinsung bei einer Überdeckung gerade nicht Stellung.”

In seinem Fazit schreibt Konrad: “Wenn Vorsorgeeinrichtungen, die eine drohende Unterdeckung verhindern oder zunächst ihre Wertschwankungsreserven wieder äufnen wollen, gezwungen werden sollten, zwei Zinssätze anzuwenden – den BVG-Mindestzinssatz für den obligatorischen Teil des Altersguthabens und zum Beispiel einen Zinssatz Null für den überobligatorischen Teil des Altersguthabens (Zinssplit) – wäre das ein nicht zu  verantwortender Rückschritt. Eine solche Interpretation berücksichtigt die Konzeption des BVG nicht und widerspricht Sinn und Zweck der umhüllenden Vorsorgestruktur.”

acrobat  Artikel Konrad / Aktuell Beiträge zur Nullverzinsung

3:21PM

Altersguthaben geplündert

Sie haben jahrelang geschuftet und in die Pensionskasse einbezahlt – jetzt stehen Dutzende Arbeiter ohne Geld da. Ein mutmasslicher Betrüger hat ihre Vorsorgemillionen eingesackt. Die Liste der Betroffenen ist in den letzten Wochen länger und länger geworden. Allein dem Beobachter liegen 40 Fälle vor. Sie gleichen sich bis ins Detail. Betroffen sind durchwegs italienische Arbeiter, die sich an das Patronat Inca (Istituto Nazionale Confederale di Assistenza) gewendet hatten. Diese Beratungsstelle der italienischen Gewerkschaft CGIL unterstützt Italiener in der Schweiz in sozialen, administrativen und rechtlichen Fragen. Büroleiter der Zürcher Niederlassung war A. G. (alle Namen der Redaktion bekannt), der 22 Jahre für Inca gearbeitet hat. Er galt als kompetent, umsichtig und charmant.

Die von A. G. eingereichten Auszahlungsanträge ziert jeweils ein Stempel des italienischen Konsulats in Zürich. Er sollte als Beglaubigung der Unterschriften dienen. Doch gemäss Konsulat entspricht dieser Stempel nicht der Norm; er sei «ungültig und somit nichtig». Doch trotz den verschiedenen Ungereimtheiten überwiesen die Versicherungen und Banken die gesparten Gelder prompt – auf ein Konto von A. G. Involviert sind unter anderem Swiss Life, Axa Winterthur, Zürich sowie Freizügigkeitsstiftungen der Neuen Aargauer Bank, von UBS, CS und ZKB.

Rita Schiavi, Präsidentin von Inca und Geschäftsleitungsmitglied der Gewerkschaft Unia, nennt ihren einstigen Büroleiter «einen schweren Wirtschaftskriminellen, der das Vertrauen schamlos missbraucht und uns als Deckmantel für seine Machenschaften benutzt hat». Und kritisiert: «Wegen des unbegreiflichen Verhaltens der Justiz hatte A. G. nach unserer Strafanzeige rund sechs Monate Zeit, Spuren zu verwischen.»

Nicht viel mehr als tröstende Worte gibt es auch von der Beratungsstelle Inca, der einstigen Arbeitgeberin von A. G. Es sei unglaublich, diese Leute hätten jahrelang «gekrampft und gespart, und jetzt ist alles weg», klagt Inca-Präsidentin Rita Schiavi. Gleichzeitig sagt sie: «Wir haben nie Unregelmässigkeiten festgestellt.»

Erst im Nachhinein habe die Inca bemerkt, dass A. G. intern die Post abgefangen und sämtliche Unterlagen bei sich zu Hause aufbewahrt habe. «Wir können keine Verantwortung übernehmen. Unser Verein hat kein Vermögen, Löhne und Mieten werden vom italienischen Staat bezahlt», erklärt die Präsidentin.

Beobachter

2:15PM

Le syndic de Fribourg passera en jugement avec deux employés

Le syndic de Fribourg, Pierre-Alain Clément, est renvoyé devant le juge de police pour faux dans les titres dans le cadre de l'affaire de la caisse de pension de la ville.

aaa  20 minutes

1:10PM

BGer: Urteil zur Nullverzinsung, Polemik der Unia

bger Die Kammer der Pensionskassen-Experten hat sich kürzlich in einer Medienmitteilung zur Frage der Nullverzinsung geäussert. Im Gegensatz zu Erich Peter, Chef der Zürcher BVG-Aufsicht, ist sie der Meinung, dass eine Nullverzinsung auch bei einer Deckung von mehr als Null möglich sein müsse. Peter hatte seine Ansicht in einem Artikel der Zeitschrift “Aktuelle juristische Praxis” dargelegt, der generell die Sanierungsmassnahmen behandelte.

Nun hatte sich das Bundesgericht in einem Fall mit diesem Thema zu befassen. Es war konkret die Frage zu beantworten, zu welchem Satz die bei einer Ehescheidung zu transferierende Austrittsleistung im Zeitraum zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Übertragung zu verzinsen ist. Das Gericht kam zum Schluss: Die Verzinsung des BVG-Guthabens entspricht grundsätzlich der BVG-Mindestverzinsung (es sei denn, der reglementarische Zinssatz sei höher), kann aber in Anwendung von Art. 65d Abs. 4 BVG auch tiefer liegen. Und weiter: Das überobligatorische Altersguthaben kann zum reglementarischen Zinssatz verzinst werden. Dieser kann null sein, darf aber ausserhalb einer Unterdeckung nicht negativ (Anrechnungsprinzip) sein. Im Falle einer Unterdeckung ist es dagegen möglich, in Anwendung des Anrechnungsprinzips die gesamte Austrittsleistung mit 0% zu verzinsen. Im Urteil wird aber auch festgehalten: es darf im Endeffekt bei Überdeckung keine Verzinsung unter dem BVG-Mindestzinssatz (also derzeit zwischen 0% und 2%) des überobligatorischen Teils erfolgen, da bei einer Verzinsung von beispielsweise 1.5% in der Betrachtungsweise des Bundesgerichts der überobligatorische Teil "geschmälert" werden könnte. Die Konsequenzen dieses Urteils sind möglicherweise weitreichend und derzeit noch schwer abzuschätzen. Zweifellos stellen sie eine Beschneidung der Kassensouveränität bei der Festlegung der Verzinsung dar.

Die Unia hat jetzt das Urteil aufgegriffen und sogleich polemisch gegen die Kammer geschossen. Der zurzeit gängige populistische Tenor der Gewerkschaft: die Kammer handelt gegen die Interessen der Versicherten, und das nicht nur in der Frage der Verzinsung sondern auch beim Umwandlungssatz. Allerdings muss die Unia dazu einen künstlichen Interessengegensatz zwischen den Interessen der Pensionskassen und jener der Versicherten unterstellen. Sie blendet völlig aus, dass die Verzinsung vom paritätischen Stiftungsrat festzulegen ist, und sie vermag offensichtlich nicht zu begreifen, dass die Interessen von Pensionskasse und Versicherten grundsätzlich identisch sind. Und dazu gehört die finanzielle Stabilität der Kasse.

acrobat  Urteil Bger/ Artikel Peter / Stellungnahme Kammer / Mitteilung Unia /

3:12PM

Ex-Präsident der Walliser Lehrer-PK verurteilt

Der ehemalige Präsident der Walliser Lehrerpensionskasse muss für vier Jahre ins Gefängnis, die Untersuchungshaft wird ihn angerechnet. Zudem muss er mehrere Bankguthaben der Pensionskasse zurückerstatten. Das Gericht befand ihn unter anderem der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorung, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei für schuldig. Auch muss er der Pensionskasse Schadenersatz zahlen. Um welche Summe es sich dabei handelt, wird auf dem Zivilweg geklärt.

Ein ebenfalls angeklagter, externer Berater der Pensionskasse wurde wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorung verurteilt. Er erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Auch ihm wurde die Untersuchungshaft angerechnet.

aaa  NZZ

4:34PM

Staatsanwalt fordert 4 Jahre Gefängnis für Chef der Walliser Lehrer-PK

20 minutenDie Staatsanwaltschaft hat für den ehemaligen Präsidenten der Walliser Lehrerpensionskasse vier Jahre Gefängnis verlangt. Dieser ist der Veruntreuung, Betrugs, ungetreuen Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei angeklagt. Der Hauptangeklagte wird beschuldigt, sich um rund vier Millionen Franken auf Kosten der Pensionskasse bereichert zu haben. Die Delikte wurde zwischen 1996 und 2000 begangen.

Ein Finanzberater, der ebenfalls angeklagt ist, schlug der Pensionskasse vor, Geld in Aktien einer kanadischen Firma zu investieren. Dieser Aktienkauf erwies sich jedoch als kein gutes Geschäft. Um den Verlust wett zu machen, kaufte der Berater Optionen auf diese Aktien. Drei Jahre später, als dem Berater finanziell das Wasser bis zum Halse stand, wurde der Vertrag zwischen ihm und der Pensionskasse stillschweigend aufgelöst, und der Präsident übernahm die Ausübungsrechte der Optionen.

Als die Kurse wieder stiegen, verkaufte die Pensionskasse die Aktien. Und auch der Präsident veräusserte seine Optionen - mit hohem Gewinn. Die Kasse musste 3,7 Millionen kanadische Dollar ausbezahlen. Um das erhaltene Geld zu waschen, überwies der Präsident dieses auf Rat eines Walliser Bankiers via Jersey in die Schweiz. Er deklarierte es als Schenkung seines belgischen Schwiegervaters. Mit einem Teil des Geldes kaufte er sich auf der französischen Seite des Genfersees eine Villa.

20 Minuten

8:14AM

CP VS: procès à Sion

L'ancien président de la caisse de pension des enseignants valaisans ne se considère pas comme coupable dans le procès qui s'est ouvert à son encontre pour diverses irrégularités. Il estime impossible de prouver ses éventuelles intentions délictuelles.

"Je suis inculpé, mais je ne me sens pas coupable", a-t-il déclaré à la cour lors de son interrogatoire au premier jour du procès devant le tribunal de district de Sion. En ouverture d'audience, il avait tenté de faire ajourner les débats.

aaa  Le Temps / nachrichten.ch

1:20PM

BG: Einbezug von Rentnern zur PK-Sanierung

bger Das Bundesgericht zeigt in einem neuen Leitentscheid auf, in welchem Rahmen zur Sanierung einer Pensionskasse auch Renten gekürzt werden dürfen, und legt dabei die neuen Bestimmungen im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) teilweise erheblich anders aus, als das zuvor das erstinstanzlich zuständig gewesene Bundesverwaltungsgericht getan hatte.

Konkret ging es um eine 2005 in Unterdeckung geratene Pensionskasse, die fünf Jahre davor noch nach einer Teilliquidation freie Mittel zur Erhöhung von Versicherungsleistungen verwendet hatte. Zur Sanierung wurde denjenigen Rentnern, die von der Teilliquidation profitiert hatten, die Rente für voraussichtlich zehn Jahre um zwanzig Prozent gekürzt. Die Genehmigung dieses Massnahmenplans durch das kantonale Amt für berufliche Vorsorge wurde vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet, vom höchsten Gericht nun aber wieder bestätigt.

Aus dem neuen Leitentscheid ergibt sich auch, dass nicht nur bestehende Renten gekürzt werden dürfen, sondern entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG) auch Neurentner zur Kasse gebeten werden können. Im Lichte der Opfersymmetrie und der Rechtsgleichheit dränge es sich geradezu auf, die auf die Teilliquidation zurückgehenden ausserordentliche Leistungsverbesserungen bei Alt- und Neurentnern gleich zu behandeln.

NZZ / BG-Entscheid

9:03AM

Unregelmässigkeiten

“Antonio Giacchetta, ein aufrechter Sozialist. Einst Präsident der Zürcher Cooperativo-Genossenschaft, der das SP-Lokal «Coopi» gehört. Schreibt in Mitgliederzeitun­gen über die «unsoziale» Globalisierung. Doch als Rentenberater wird er selber zum Raffzahn: Er veruntreut das Ersparte seiner Ratsuchenden. Leitet ihre Pensionsguthaben um auf eigene Konten”, schreibt der Blick

Kaum zu glauben. Und peinlich auch für die Schweizer Gewerkschaften. Denn Präsidentin der INCA ist Rita Schiavi (54) – Geschäftsleitungsmitglied der Unia, der Schweizer Gewerkschaft für Bau, Industrie und Service. «Nicht einmal seinem Bürokollegen ist etwas aufgefallen. Wir haben auch keine Dossiers von Geschädig­ten, die uns bekannt sind. Offenbar hat er dies alles privat getan», sagt Schiavi zu BLICK.

Die Geschädigten reichten Strafanzeige ein. Ebenso Arbeitgeberin und Top-Gewerkschafterin Schiavi: Ihr Mitarbeiter Giacchetta habe «gravierende Unregelmässigkeiten» begangen, schreibt sie.

9:18AM

Beobachter: Bullshit am Verwaltungsgericht

Der Beobachter schreibt in einem Beitrag über die Klage einer Rentnerin bezüglich ihrer PK-Witwenrente: “Das Verwaltungsgericht Bern versucht, einer Rentnerin eine Beschwerde auszureden – obwohl die Rechtslage völlig klar für die Betroffene spricht. Als ihr im März die Pensionskasse die Witwenrente von 590 Franken strich, reichte sie Klage beim Berner Verwaltungsgericht ein. «Die Verneinung eines Anspruchs auf eine Witwenrente erscheint als rechtmässig», schrieb ihr die zuständige Einzelrichterin bereits eine Woche später. «Ihre Klage müsste aller Voraussicht nach abgewiesen ­werden.» Lora Schumacher solle bitte mitteilen, ob sie die Klage «kostenlos» zurückziehen wolle.

Damit machte das Verwaltungsgericht gleich zwei Fehler: Zum einen wäre Schumachers Klage ohnehin kostenlos gewesen – ob sie gewonnen hätte oder nicht. Der Satz im Brief erscheint wie der Versuch, einen Laien zu übertölpeln. Zum andern schätzte das Gericht die Rechtslage völlig falsch ein: ­Lora Schumacher hat nämlich, gemäss zwei Bundesgerichtsentscheiden, sehr wohl Anspruch auf die Witwenrente. So war denn die Pensionskasse sofort bereit, die Witwenrente zu zahlen, als ihr ein Rechtsanwalt diese klare Rechtslage darlegte. Auch das Berner Verwaltungsgericht musste Schumachers Klage schliesslich gutheis­sen.

Wie heisst doch der Titel des Vortrags, den die Präsidentin des Berner Verwaltungsgerichts unlängst hielt: «Wie vermeide ich Bullshit in der Berufsaus­übung?»

Artikel Beobachter

3:07PM

Mitteilungen über die BV Nr. 112

admin Die Mitteilungen des BSV über die Berufliche Vorsorge Nr. 112 enthalten u.a. eine Stellungnahme über Arbeitgeberzahlungen an eine FZ-Einrichtung sowie drei aktuelle Rechtsfälle.

Mitteilungen des BSV

8:19AM

Deutsche Grenzgänger: Leistungen aus Schweizer Pensionskassen

brd Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes ist in Deutschland bei der Besteuerung von Altersbezügen ab dem VZ 2005 zwischen Einzahlungen bzw. Auszahlungen aus der sog. Basisversorgung einerseits und Einzahlungen bzw. Auszahlungen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen zu unterscheiden.

Nachdem die OFD Karlsruhe bereits im September 2007 mit einer Vfg. ihre früheren Direktiven Thematik ergänzte und darin erläutert hatte, was bei der steuerlichen Behandlung von Ein- und Auszahlungen in eine Schweizer Pensionskasse ab dem VZ 2005 im Einzelnen zu berücksichtigen ist, stellt die Behörde jetzt eine Liste mit ca. 30 anhängigen Klageverfahren zusammen, die hauptsächlich die Einmalzahlung und den Vorbezug wegen Wohneigentums zum Gegenstand haben (OFD Karlsruhe, Vfg. v. 22.4.2009, S 225.5/161 A - St 131).

News zum Steuerrecht

11:00AM

NZZaS: Stand der Dinge im Falle Gemini

Die NZZ am Sonntag berichtet über den Stand der Untersuchungen im Falle der Sammelstiftung Gemini. Damit beauftragt wurde der Basler Anwalt Christoph Degen. Der Fall wurde ausgelöst nach dem bekannt wurde, dass Rückvergütungen an die Stiftung in ein gesondertes Konto geflossen waren, dessen Verwendung anscheinend unklar war. Dass es sich dabei um ein “privates Vehikel innerhalb des Gemini-Gebildes” gehandelt habe, wie die NZZaS schreibt, ist jedoch zumindest irreführend.

Werner Hug sieht Probleme in der Doppelfunktion des BSV als Aufsichts- und Untersuchungsbehörde. Das BSV weist den Vorwurf zurück. Lydia Studer, Co-Leiterin Aufsicht im BSV: “Das BSV überprüft die eigene frühere Arbeit nicht selber, sondern hat einen unabhängigen Experten zur Abklärung der Vorkommnisse im Fall Gemini eingesetzt.» Gemäss Hans Ender, Präsident der Gemini-Stiftung, ist der Stiftung bis heute kein Geld zurückerstattet worden. «Wir haben vor über einem Jahr eine Teilrechnung über 5 Millionen Franken an die involvierten Exponenten verschickt. Diese blieb jedoch unerledigt.» Auf die Frage, wieso Gemini nicht vor zwei Jahren Strafanzeige eingereicht hat, sagt Ender: «Es ist nicht unsere Aufgabe, uns in Rechtsstreitigkeiten zu verstricken.» Ender möchte sich gemäss NZZaS aussergerichtlich mit den Betroffenen einigen, sobald der Bericht des BSV da ist. Laut Anwalt Degen ist es im Sommer so weit.

10:08AM

Vera/Pevos: Disziplinarstrafen für Staatsanwälte

Die Solothurner Staatsanwaltschaft hat mit ihrem Verhalten im Prozess rund um das Pensionskassen-Debakel der Anlagestiftungen Vera/Pevos die Dienstpflichten in "mehrfacher Hinsicht" verletzt. Die Regierung kürzt dem Oberstaatsanwalt und einem Staatsanwalt den Lohn. Die Massnahme ist die Konsequenz der von Justizdirektor Walter Straumann/CVP eingeleiteten Disziplinaruntersuchung. Die beiden nun Bestraften gerieten ins Schussfeld der Kritik, weil der Staatsanwalt an den letzten Prozesstagen der Hauptverhandlungen fern blieb. Er fuhr in die Ferien und der Oberstaatsanwalt billigte die Absenz.
2:29PM

BGer: Rente trotz selbstverschuldeter Entlassung

bger Das Bundesgericht hat einem mit 60 Jahren Entlassenen eine Rente zugesprochen. Das Urteil könnte negative Folgen haben für Jobsuchende über 55, befürchtet die Pensionskasse des Kantons, wie der Tages-Anzeiger schreibt.

Im konkreten Fall bedeutet das Urteil, dass der Arbeitgeber (Techn. Fachschule Winterthur) via BVK dem Entlassenen einen niedrigen sechsstelligen Betrag zahlen muss (nicht etwa die Pensionskasse, wie man meinen könnte). Erich Meier, der Rektor der Fachschule, der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bei der STFW war, bestätigt die Grössenordnung; die Rückstellung sei gemacht. Und er gibt zu bedenken: «Dieses Gerichtsurteil macht es mir leider unmöglich, in Zukunft erfahrene Berufsleute in diesem Alter einzustellen.»

Urteil BGer

3:39PM

Vorbezug bis zum Eintritt der Invalidität

bger Ein Vorbezug von Vorsorgegeldern aus zweiter Säule zum Erwerb von Wohneigentum ist auch noch möglich, nachdem ein Versicherter arbeitsunfähig geworden ist. Ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums bleibt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts rechtlich möglich, bis der Vorsorgefall Invalidität eintritt, und das ist erst der Fall, wenn der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vorbezug nicht mehr zurückbezahlt werden. Zu beurteilen hatte das BGer einen Fall, bei welchem die begünstigte Person selbst ihrer Pensionskasse vorwarf, sie hätte Vorbezug zu Unrecht gewährt. Ihre Invalidenrente der PK sank damit von 1700 auf 1000 Franken.

BGer Entscheid

4:45PM

Ein «gutgläubiger Rentenempfänger»

War der ehemalige SVP-Kantonsrat Jürg Leuthold ein Scheininvalider? Die Antwort ist so kompliziert, dass eine Nachrichtenagentur ihren Text zu den zwei Bundesgerichtsurteilen im gleich zweimal präzisieren musste. Angesichts der zahlreichen Operationen und Rehabilitationen, die Leuthold über sich ergehen lassen musste, kann jedenfalls nicht von einem Simulanten gesprochen werden.

Tages-Anzeiger

10:27PM

Fall Vera/Pevos: Alle Freisprüche rechtskräftig

solothurn Die Freisprüche des Amtsgerichtes Olten-Gösgen für sieben Verantwortliche im bisher grössten Pensionskassen-Debakel der Schweiz sind rechtskräftig. Damit gehen alle Verantwortlichen des Debakels der Anlagestiftungen Vera und Pevos straffrei aus. Nachdem die Staatsanwaltschaft im September den Rückzug der Appellation gegen die Urteile zurückgezogen habe, sei das rund 260 Seiten umfassende Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen rechtskräftig, teilte die Staatskanzlei Solothurn mit.

NZZonline

6:50PM

Ex-Siemens-Anlagechef verurteilt

Der frühere Portfolio-Manager der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz hat ein Geständnis abgelegt und sich bereit erklärt, eine substanzielle Wiedergutmachung zugunsten seiner früheren Arbeitgeberin zu leisten. Darum konnte das Verfahren per Strafbefehl abgeschlossen werden, wie die Zürcher Staatsanwaltschaft mitteilte. In den Nebenpunkten wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Weitere Angaben wollte die Staatsanwaltschaft nicht machen.

Der inzwischen entlassene Roland Rümmeli war Anfang September 2006 verhaftet worden. Er stand unter dem Verdacht, so genannte Kickbacks entgegengenommen zu haben. Gemäss einem Bericht des «Tages-Anzeiger» erhielt Rümmeli 400'000 Franken als Gegenleistung, weil er Pensionskassengelder in einen Hedge Fund investiert haben soll. In der Zwischenzeit soll die Kickback-Zahlung an die Pensionskasse von Siemens zurückgeflossen sein. Rümmeli und seine frühere Arbeitgeberin haben sich zivilrechtlich geeinigt, wie aus dem Communiqué der Zürcher Staatsanwaltschaft hervorgeht.

Tages-Anzeiger

4:07PM

BGer: Anspruch gleichgeschlechtlicher Paare auf PK-Guthaben

bger Gleichgeschlechtliche Konkubinatspartner haben bei der Auszahlung des Pensionskassen-Guthabens an den überlebenden Teil das gleiche Privileg wie unverheiratete Hetero-Paare. Das Bundesgericht hat der lesbischen Freundin einer Verstorbenen Recht gegeben. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde der Mutter und der Geschwister der verstorbenen und kinderlosen Frau abgewiesen. Die Verwandten hatten verlangt, dass ihnen das Freizügigkeitsguthaben aus der Pensionskasse der Verblichenen in der Höhe von fast 200'000 Franken ausbezahlt wird.

Den gleichen Anspruch hatte die frühere Partnerin der Verstorbenen erhoben. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die lesbische Freundin das Geld erhält. Die beiden Frauen hatten über lange Jahre eine Bezieung geführt, indessen weder zusammen gewohnt, noch ihre Partnerschaft registrieren lassen. Laut den Statuten der Pensionskasse gehen den Eltern und den Geschwistern bei der Anspruchsberechtigung diejenigen Personen vor, die mit der oder dem Verstorbenen die letzten fünf Jahre vor dem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft gebildet haben. Gemäss dem Urteil können eine solche "Lebensgemeinschaft" im Sinne des Pensionskassengesetzes nicht nur heterosexuelle, sondern auch homosexuelle Konkubinate bilden.

Entscheid Bundesgericht / St.Galler Tagblatt